15.03.2024

Indonesien

a) Neubewertung der „Ijazah - Sekolah Menengah Atas“ bzw. „Madrasah Aliyah“ (Urkunde der oberen Sekundarschule bzw. islamischen Oberschule), erworben ab dem Schuljahr 2020/21 b) Zusätzlicher Bewertungsvorschlag für „Surat Tanda Tamat Belajar/Ijazah - Sekolah Menengah Kejuruan“ bzw. „Madrasah Aliyah Kejuruan“ (Urkunde der berufsbildenden Oberschule bzw. islamischen Berufsoberschule)

Die Bewertungsvorschläge für Indonesien werden wie folgt ergänzt:

Zu a)

(1) Das Abschlusszeugnis (Ijazah) der allgemeinbildenden Oberschule „Sekolah Menengah Atas“ (SMA) bzw. „Madrasah Aliyah“ (MA), erworben ab dem Schuljahr 2020/21, eröffnet den fachorientierten Hochschulzugang über Feststellungsprüfung/Studienkolleg für den der bisherigen Fachrichtung entsprechenden Schwerpunktkurs zu allen Hochschulen, sofern in einem akkreditierten Schulprogramm ein Ergebnis von mindestens der Durchschnittsnote 85,0 nachgewiesen ist.

(2) Das Abschlusszeugnis (Ijazah) der allgemeinbildenden Oberschule „Sekolah Menengah Atas“ (SMA) bzw. „Madrasah Aliyah“ (MA), erworben ab dem Schuljahr 2020/21, eröffnet in Verbindung mit dem Ergebnis der staatlichen Hochschulaufnahmeprüfung „Ujian Tulis Berbaris Komputer - Seleksi Nasional Berdasarkan Tes“ (UTBK-SNBT) den allgemeinen Hochschulzugang über Feststellungsprüfung/Studienkolleg für alle Schwerpunktkurse zu allen Hochschulen, sofern in der Hochschulaufnahmeprüfung ein Ergebnis von mindestens der Durchschnittsnote 500 nachgewiesen ist.

(3) Das Abschlusszeugnis (Ijazah) der allgemeinbildenden Oberschule „Sekolah Menengah Atas“ (SMA) bzw. „Madrasah Aliyah“ (MA), erworben ab dem Schuljahr 2020/21, eröffnet in Verbindung mit einem erfolgreichen Studienjahr den fachorientierten Hochschulzugang über Feststellungsprüfung/Studienkolleg für den der bisherigen Studienrichtung entsprechenden Schwerpunktkurs zu allen Hochschulen unter folgender Bedingung:

Das nachzuweisende Studienjahr muss auf Bachelor-Ebene (Sarjana 1) an einer staatlichen Hochschule oder in einem akkreditierten Studiengang einer anerkannten Privathochschule erbracht worden sein.  

(4) Das Abschlusszeugnis (Ijazah) der allgemeinbildenden Oberschule „Sekolah Menengah Atas“ (SMA) bzw. „Madrasah Aliyah“ (MA), erworben ab dem Schuljahr 2020/21, eröffnet in Verbindung mit dem Ergebnis der staatlichen Hochschulaufnahmeprüfung „Ujian Tulis Berbaris Komputer - Seleksi Nasional Berdasarkan Tes“ (UTBK-SNBT) und einem erfolgreichen Studienjahr den fachorientierten direkten Hochschulzugang zu allen Hochschulen unter folgenden Bedingungen:

In der Hochschulaufnahmeprüfung muss ein Ergebnis von mindestens der Durchschnittsnote 500 nachgewiesen und das nachzuweisende Studienjahr muss auf Bachelor-Ebene (Sarjana 1) an einer staatlichen Hochschule oder in einem akkreditierten Studiengang einer anerkannten Privathochschule erbracht worden sein.

(5) Das Abschlusszeugnis (Ijazah) der allgemeinbildenden Oberschule „Sekolah Menengah Atas“ (SMA) bzw. „Madrasah Aliyah“ (MA) eröffnet in Verbindung mit zwei erfolgreichen Studienjahren den fachorientierten direkten Hochschulzugang unter folgender Bedingung:

Die nachzuweisenden Studienzeiten müssen auf Bachelor-Ebene (Sarjana 1) an einer staatlichen Hochschule oder in einem akkreditierten Studiengang einer anerkannten Privathochschule erbracht worden sein.

(6) Diese Regelungen gelten ab dem Zulassungstermin für das Wintersemester 2024/2025.


Zu b)

(1) Das Abschlusszeugnis (Surat Tanda Tamat Belajar/Ijazah) der berufsbildenden Oberschule „Sekolah Menengah Kejuruan“ (SMK) bzw. „Madrasah Aliyah Kejuruan“ (MAK), erworben nach drei- oder vierjährigen Ausbildungsprogrammen, eröffnet in Verbindung mit dem Ergebnis der staatlichen Hochschulaufnahmeprüfung „Ujian Tulis Berbaris Komputer - Seleksi Nasional Berdasarkan Tes“ (UTBK-SNBT) den fachorientierten Hochschulzugang über Feststellungsprüfung/Studienkolleg für den der bisherigen Fachrichtung entsprechenden Schwerpunktkurs zu allen Hochschulen, sofern in der Hochschulaufnahmeprüfung ein Ergebnis von mindestens der Durchschnittsnote 500 nachgewiesen ist.

(2) Diese Regelung gilt ab dem Zulassungstermin für das Wintersemester 2024/2025.

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 30.11.2023)