14.01.2021

Großbritannien

BREXIT: Auswirkungen auf die Anerkennung britischer Hochschulabschlüsse und die Gradführung

1.  Anerkennung britischer Hochschulabschlüsse

Hintergrundinformationen:

·         Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde am 31.01.2020 wirksam.

·         Die Übergangsfrist galt bis zum 31.12.2020, während derer Abschlüsse aus dem VK als EU-Abschlüsse behandelt wurden.

·         Die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen ist nicht Bestandteil des Im Freihandelsabkommen „UK-EU TCA“.

·         Das Vereinigtes Königreich bleibt Signatarstaat der Lissabon-Konvention

à Der Brexit hat keine Auswirkung auf die Anerkennung von Hochschulabschlüssen aus dem Vereinigten Königreich. Abschlüsse von anerkannten britischen Hochschulen können weiterhin in Deutschland anerkannt werden. Es handelt sich jetzt formal um Abschlüsse aus einem Drittstaat.

 

2. Gradführung: Bachelor und Master

Geregelt ist die Führung ausländischer Hochschulgrade durch die jeweiligen Landeshochschulgesetze. Grundlage der Regelungen ist ein Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 („Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“; vgl. https://www.kmk.org/fileadmin/pdf/ZAB/Gradfuehrung_Beschluesse_der_KMK/grundsaetze.pdf ), nachdem Hochschulgrade aus Drittstaaten in Deutschland in ihrer Originalform bzw. allgemein üblichen Abkürzung unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden dürfen. Für Fragen der Gradführung zuständig sind die jeweiligen Wissenschaftsministerien der Länder.

 

3.  Gradführung: Promotion

Gemäß den Begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der ‚Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen‘ vom 14.4.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i.d.F. vom 24.05.2019; vgl.: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/ZAB/Gradfuehrung_Beschluesse_der_KMK/VereinbarungGrundsaetzeAuslHSGrade_i.d.F._vom_24-05-2019.pdf ) können Doktorgrade aus dem Vereinigten Königreich in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen in der Form „Dr.“ geführt werden. Für Fragen der Gradführung zuständig sind die jeweiligen Wissenschaftsministerien der Länder.