16.03.2020

Syrien

Bewertung des „Ash-shahada ath-thanawiyya ash- shar‘iyya“ Sekundarschulabschluss des religiösen Zweiges) für den Hochschulzugang - Berechnung der Gesamtnote - Redaktionelle Änderungen im „General Secondary Education Certificate (Literary Section)“ und im „General Secondary Education Certificate (Scientific Section)“

Die Bewertungsvorschläge Syrien werden wie folgt ergänzt und redaktionell geändert:

1) Das „Ash-shahada ath-thanawiyya ash-shar‘iyya“ (Sekundarschulzeugnis des religiösen Zweiges) eröffnet den direkten fachorientierten Zugang für
Geisteswissenschaft, Sozialwissenschaft (außer Wirtschaftswissenschaft) und Rechtswissenschaft zu allen Hochschulen, sofern auf dem Zeugnis eine
Gesamtnote von mindestens 70% der Maximalpunktzahl nachgewiesen wird.
 
2) Das „Ash-shahada ath-thanawiyya ash-shar‘iyya“ (Sekundarschulzeugnis des religiösen Zweiges) eröffnet den Hochschulzugang über Feststellungsprüfung/-Studienkolleg für die Schwerpunktkurse, denen die Fachrichtungen Geisteswissenschaft, Sozialwissenschaft (außer Wirtschaftswissenschaft) und Rechtswissenschaft zugeordnet sind, zu allen Hochschulen, sofern auf dem Zeugnis eine Gesamtnote von 60% - 69% der Maximalpunktzahl nachgewiesen wird.
 
3) Das „Ash-shahada ath-thanawiyya ash-shar‘iyya“ (Sekundarschulzeugnis des religiösen Zweiges) eröffnet den direkten fachorientierten Hochschulzugang für die bisherige Fachrichtung und benachbarte Fächer zu allen Hochschulen, bei Nachweis eines erfolgreichen Hochschulstudiums von mindestens einem Jahr, sofern auf dem Zeugnis eine Gesamtnote von 60% - 69% der Maximalpunktzahl nachgewiesen wird.
 
4) Die Gesamtnotenberechnung erfolgt unter Ausschluss der religiösen Fächer.
 
5) Es ergibt sich eine redaktionelle Änderung in der Benennung des bisher bewerteten allgemeinbildenden Sekundarabschlusses des geisteswissenschaftlichen Zweiges:
Der bisher als „General Secondary Education Certificate (Literary Section)” bezeichnete Abschluss wird umbenannt in „Ash-shahada ath-thanawiyya al-‘amma al-fir‘ al-adabi“ (Allgemeines Sekundarschulzeugnis des geisteswissenschaftlichen Zweiges).
 
6) Es ergibt sich eine redaktionelle Änderung in der Benennung des bisher bewerteten allgemeinbildenden Sekundarabschlusses des naturwissenschaftlichen Zweiges:
Der bisher als „General Secondary Education Certificate (Scientific Section)” bezeichnete Abschluss wird umbenannt in „Ash-shahada ath-thanawiyya al-‘amma al-fir‘ al-‘ilmi“ (Allgemeines Sekundarschulzeugnis des naturwissenschaftlichen Zweiges).
 
7) Diese Regelungen gelten ab dem Zulassungstermin für das Wintersemester 2020/2021.

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.11.2019)