15.09.2017

Serbien

Ersetzung der unterschiedlichen Bezeichnungen von Abschlusszeugnissen durch drei Grundtypen von Sekundarschulen / Wegfall der Hochschulaufnahmeprüfung bei Abschlusszeugnissen vom Sekundarschultyp 2 / Bewertung von Sekundarschulzeugnissen, erworben in außerordentlicher („vanredni“) Form / Berechnung der Gesamtnote

Die Bewertungsvorschläge Serbien werden wie folgt geändert:

 

(1)    Ein Sekundarschulabschlusszeugnis, erworben an einer vierjährigen serbischen allgemeinbildenden Mittelschule / Gymnasium (Typ 1), eröffnet den direkten Hochschulzugang für alle Fächer zu allen Hochschulen.

 

(2)    Ein Sekundarschulabschlusszeugnis, erworben an einer vierjährigen serbischen Fachmittelschule / künstlerischen Mittelschule (Typ 2), eröffnet den direkten fachorientierten Zugang für die Fachrichtung des Sekundarschulabschlusses und benachbarte Fächer zu allen Hochschulen.

 

 

(3)    Ein Sekundarschulabschlusszeugnis, an einer vierjährigen serbischen Fachmittelschule / künstlerischen Mittelschule (Typ 2), eröffnet in Verbindung mit dem Nachweis eines erfolgreichen Studiensemesters in akkreditierten grundständigen akademischen Studien („osnovne akademske studije“) den direkten fachorientierten Zugang für die bisherige Studienrichtung und benachbarte Fächer zu allen Hochschulen.

 

(4)    Ein Sekundarschulabschlusszeugnis, erworben an einer vierjährigen serbischen Fachmittelschule / künstlerischen Mittelschule (Typ 2), eröffnet die Zulassung zu allen Schwerpunktkursen des Studienkollegs und zur Feststellungsprüfung zur Änderung der bisherigen Fachorientierung.

 

(5)    Ein Sekundarschulabschlusszeugnis, erworben in außerordentlicher („vanredni“) Form an einer vierjährigen serbischen allgemeinbildenden Mittelschule / Gymnasium (Typ 1) oder an einer vierjährigen serbischen Fachmittelschule / künstlerischen Mittelschule (Typ 2), unterliegt einer Einzelfallprüfung.

 

(6)    Die Bewertungsvorschläge für Sekundarschulabschlusszeugnisse, erworben an einer dreijährigen serbischen Fachmittelschule (Typ 3), eröffnen den Hochschulzugang in Deutschland nicht und bleiben damit unverändert.

 

(7)    Die Gesamtnote für Abschlüsse von Sekundarschulen der Typen 1 und 2 wird berechnet

 

a)      durch arithmetische Mittelwertbildung aller Noten der vier Schuljahre sowie aller Noten der Sekundarschulabschluss- bzw. Maturaprüfungen. Aus den so ermittelten beiden Durchschnittsnoten wird der arithmetische Mittelwert berechnet und mithilfe der modifizierten bayerischen Formel in einen deutsche Notenwert umgerechnet;

 

b)      durch arithmetische Mittelwertbildung aus den Noten aller vier Schul-jahre, wenn das Sekundarschulabschlusszeugnis keine Prüfungsnoten enthält.

 

(8)    Diese Regelung gilt ab dem Zulassungstermin für das Sommersemester 2018.


(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.06.2017)