15.09.2017

Bosnien-Herzegowina

- Ersetzen der unterschiedlichen Bezeichnungen von Abschlusszeugnissen durch drei Grundtypen von Sekundarschulen - Wegfall der Hochschulaufnahmeprüfung - Bewertung von Sekundarschulzeugnissen, erworben in außerordentlicher („vanredni“) Form - Berechnung der Gesamtnote

Die Bewertungsvorschläge Bosnien-Herzegowina werden wie folgt geändert:

(1)    Ein Sekundarschulabschlusszeugnis, erworben an einer vierjährigen bosnisch-herzegowinischen allgemein­bildenden Mittelschule / Gymnasium (Typ 1), eröffnet den direkten Hochschulzugang für alle Fächer zu allen Hochschulen.

(2)    Ein Sekundarschulabschlusszeugnis, erworben an einer vierjährigen bosnisch-herzegowinischen Fachmittelschule (Typ 2), eröffnet den direkten fachorientierten Zugang für die Fachrichtung des Sekundarschulabschlusses und benachbarte Fächer zu allen Hochschulen.

(3)    Ein Sekundarschulabschlusszeugnis, erworben an einer vierjährigen bosnisch-herzegowinischen Fachmittelschule (Typ 2), eröffnet in Verbindung mit dem Nachweis eines erfolgreichen Studiensemesters in einem ministeriell genehmigten Studiengang den direkten fachorientierten Zugang für die bisherige Studienrichtung und benachbarte Fächer zu allen Hochschulen.

(4)    Ein Sekundarschulabschlusszeugnis, erworben an einer vierjährigen bosnisch-herzegowinischen Fachmittelschule (Typ 2), eröffnet die Zulassung zu allen Schwerpunktkursen des Studienkollegs und zur Feststellungsprüfung.

(5)    Ein Sekundarschulabschlusszeugnis, erworben in außerordentlicher („vanredni“) Form an einer vierjährigen bosnisch-herzegowinischen allgemeinbildenden Mittelschule / Gymnasium (Typ 1) oder an einer vierjährigen bosnisch-herzegowinischen Fachmittelschule (Typ 2), unterliegt einer Einzelfallprüfung.

(6)    Die Bewertungsvorschläge für Sekundarschulabschlusszeugnisse, erworben an einer dreijährigen bosnisch-herzegowinischen Fachmittel­schule (Typ 3), eröffnen den Hochschulzugang in Deutschland nicht und bleiben damit unverändert.

(7)    Die Gesamtnote für Abschlüsse von Sekundarschulen der Typen 1 und 2 wird berechnet

(a)        durch arithmetische Mittelwertbildung aller Noten der vier Schuljahre sowie aller Noten der Sekundarschulabschlussprüfungen. Aus den so ermittelten beiden Durchschnittsnoten wird der arithmetische Mittelwert berechnet und mithilfe der modifizierten bayerischen Formel in einen deutsche Notenwert umgerechnet;

(b)        durch arithmetische Mittelwertbildung aus den Noten aller vier Schuljahre, wenn eine Befreiung von den Sekundarschulabschluss­prüfungen im Herkunftsland durch überdurchschnittliche Leistungen während der vier Schuljahre vorliegt und daraufhin in Bosnien-Herzegowina die Maximalnote 5 durch Aufrundung der Durchschnittsnote aus den vier Schuljahren vergeben wird;

(c)        durch arithmetische Mittelwertbildung aus den Noten aller vier Schuljahre, wenn das Sekundarschulabschlusszeugnis keine Prüfungsnoten enthält.

(8)    Diese Regelung gilt ab dem Zulassungstermin für das Sommersemester 2018.


(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.06.2017)