Bildungswesen
Informationen zum Bildungswesen in Schweiz
Schulwesen
Das schweizerische Schulsystem umfasst bis zu dem die Hochschulzugangsqualifikation vermittelnden Sekundarschulabschluss je nach Kanton zwölf oder dreizehn Schuljahre. Das Schulsystem gliedert sich in
-
den vier- bis sechsjährigen Primarschulunterricht
-
den drei- bis fünfjährigen Besuch der Unterstufe der Sekundarschule
-
den dreijährigen Besuch der Oberstufe der Sekundarschule
Die gesetzliche Schulpflicht umfasst neun Schuljahre.
Die obligatorische Schule umfasst in allen Kantonen die Primarschule und die Sekundarstufe I und wird von Kindern im Alter von 6/7 bis 15/16 Jahren besucht; die meisten Kantone bieten ausserdem ein zehntes Schuljahr an.
MAR 1995
Die MAV vom 22.05.1968 i.d.F. vom 01.01.1986 ist durch das Maturitäts-Anerkennungs-Reglement (MAR) abgelöst worden. Diese Verordnung wurde zwischen den Organen der Eidgenossenschaft (Bundesrat) und der Kantone (Konferenz der Erziehungsdirektoren - EDK) abgestimmt erlassen.
Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden im Sinne der MAR anerkannt, wenn die (neugefassten) Bedingungen der MAR eingehalten werden. Ein solcher anerkannter Maturitätsausweis enthält:
a. die Aufschrift "Schweizerische Eidgenossenschaft" sowie die Kantonsbezeichnung;
b. den Vermerk "Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995";
c. den Namen der Schule, die ihn ausstellte;
d. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;
e. die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat;
f. die Noten der neun Maturitätsfächer nach Artikel 9;
g. das Thema und die Bewertung der Maturaarbeit;
h. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache;
i. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule.
Die ersten Zeugnisse nach der MAR wurden 1999/2000 ausgegeben.
Die Maturitätsfächer bestehen aus:
- Sieben Grundlagenfächer
a. Erstsprache
b. Zweite Landessprache
c. dritte Sprache
d. Mathematik
e. Naturwissenschaften mit obligatorischem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik
f. Geistes- und Sozialwissenschaften mit obligatorischem Unterricht in Geschichte und Geographie sowie einer Einführung in Wirtschaft und Recht
g. Bildnerisches Gestalten und / oder Musik - Ein Schwerpunktfach aus folgenden Gruppen:
a. alte Sprachen
b. moderne Sprache
c. Physik und Anwendungen der Mathematik
d. Biologie und Chemie
e. Wirtschaft und Recht
f. Philosophie / Pädagogik / Psychologie
g. Bildnerisches Gestalten
h. Musik - Ein Ergänzungsfach aus folgenden Gruppen:
a. Physik
b. Chemie
c. Biologie
d. Anwendungen in der Mathematik
e. Geschichte
f. Geographie
g. Philosophie
h. Religionslehre
i. Wirtschaft und Recht
k. Pädagogik / Psychologie
l. Bildnerisches Gestalten
m. Musik
n. Sport
Die Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Fächern (Erstsprache, zweite Sprache, Mathematik, Schwerpunktfach, Wahlfach) schriftlich statt.
Die Maturitätsnoten werden ohne Doppelgewichtung vergeben.
Teilrevision 2007
Mit der "Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung - MAV)" vom 27. Juni 2007, die am 01. August 2007 in Kraft tritt und innerhalb eines Jahres umgesetzt werden muss, hat der Schweizerische Bundesrat eine Änderung der MAR vom 15. Februar 1995 u.a. in folgenden Punkten beschlossen:
- zu den Maturitätsfächern zählt nunmehr auch die Maturaarbeit
- das Grundlagenfach "Naturwissenschaften" wird wieder in die drei Einzelfächer Physik, Biologie und Chemie geteilt
Maturitätsschulen
Verzeichnis der Schulen, deren Maturitätsausweise vom Bund und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannt sind
Mappe 1: nach Anerkennungsregelung MAV-MAR 1995
Mappe 2: zweisprachige Maturität
Mappe 3: nach Anerkennungsregelung MAR 1968
Das aktuelle Verzeichnis können Sie über folgenden Link abrufen:
www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/maturitaet.html
MAV 1968
Das eidgenössisch anerkannte Maturitätszeugnis darf nur nach einem der Typen A, B, C, D und E ausgestellt werden.
Neben dem kantonalen Wappen wird häufig auf der Titelseite des Zeugnisses das eidgenössische Wappen aufgeführt. Auf manchen Zeugnissen fehlen beide Wappen.
Der Text der Zeugnisse ist nicht einheitlich. Er enthält in der Regel einen Hinweis, dass der Maturitätsausweis nach der "Verordnung über die Anerkennung von Maturitätsausweisen durch den schweizerischen Bundesrat" (MAV) vom 20. Januar 1925 bzw. vom 22. Mai 1968 ausgestellt wurde oder dass mit dem Zeugnis das Recht auf "Zutritt zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen und zur Eidgenössischen Technischen Hochschule" verliehen wird; es ist jedoch auch möglich, daß nur ein Teil dieser Hinweise auf dem Zeugnis erscheint. Die MAV vom 22. Mai 1968 i.d.F. vom 1. Januar 1986 schreibt in Art. 25 vor, dass der Maturitätsausweis folgende Angaben enthalten muss:
a. die Hauptaufschrift: Schweizerische Eidgenossenschaft; als Untertitel die Kantonsbezeichnung; darunter den Vermerk: "Maturitätsausweis, ausgestellt nach der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über die Anerkennung von Maturitätsausweisen vom 22. Mai 1968";
b. den Namen der Schule, die ihn ausstellt;
c. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum des Inhabers;
d. die Angabe der Zeit, während derer der Inhaber als regelmäßiger Schüler die Lehranstalt besucht hat, mit dem genauen Datum des Eintritts und des Austritts;
e. die Bezeichnung des Typus, nach dem die Maturität erteilt worden ist (Art. 8);
f. die Maturitätsnoten der einzelnen Fächer nach Artikel 21;
g. die Punktzahl, errechnet nach Artikel 22 Absatz 2;
h. die Unterschrift des kantonalen Erziehungsdirektors und des Rektors der Schule."
Die Maturitätsprüfung erstreckt sich auf mindestens fünf Fächer:
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Muttersprache (schriftliche + mündliche Prüfung)
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Zweite Landessprache (schriftliche + mündliche Prüfung)
-
Mathematik (schriftliche + mündliche Prüfung)
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Schriftliche + mündliche Prüfung je nach Typus in (A) Griechisch / (B) Latein / (C) Physik / (D) Englisch oder Landessprache / (E) Wirtschaftswissenschaften
-
Schriftliche oder mündliche Prüfung je nach Typus in (A) Griechisch oder Geschichte / (B) Dritte Landessprache oder Englisch oder Geschichte / (C) Dritte Landessprache oder Englisch oder Geschichte / (D) Weitere moderne Fremdsprache oder Geschichte / (E) Dritte Landessprache oder Englisch oder Geschichte
Das Maturitätszeugnis beinhaltet folgende Fächer:
-
Muttersprache
-
Zweite Landessprache
-
Geschichte
-
Geographie
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Mathematik
-
Physik
-
Chemie
-
Biologie
plus zwei Typus-FächerA
B
C
D
E
9.
Latein
Latein
Angewandte Mathematik
Dritte Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder Englisch
Wirtschaftswissenschaften
10.
Griechisch
Dritte Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder Englisch
Dritte Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder Englisch
Englisch oder Dritte Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder weitere moderne Fremdsprache (Spanisch oder Russisch)
Dritte Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder Englisch
sowie für alle Typen:
11. Zeichnen oder Musik
12. Turnen und Sport
Die Maturitätsnoten werden in ganzen oder halben Zahlen ausgedrückt - 6 bis 1, wobei 4 die unterste und 6 die oberste Bestehensnote ist.
Doppelgewichtet werden in
Typus A - Muttersprache, Latein, Griechisch und Mathematik
Typus B -Muttersprache, zweite Landessprache, Latein und Mathematik
Typus C - Muttersprache, zweite Landessprache, Mathematik und Physik
Typus D - Muttersprache, zweite Landessprache, dritte Landessprache oder Englisch und Matehmatik
Typus E - Muttersprache, zweite Landessprache, Wirtschaftswissenschaften und Mathematik
Notensystem der Sekundarschulen
Eidgenössische und eidgenössisch anerkannte Maturitätszeugnisse
Notenskala: 1 - 6 |
Maximalnote: 6 |
Unterste Bestehensnote: 4 |
Kantonale Maturitätszeugnisse
Die Mehrzahl der Schulen verwendet das o.a. Notensystem.
Primarschule
In der Schweiz tragen die Kantone die Verantwortung für die obligatorische Schule und sind zusammen mit den Gemeinden für die Organisation und Finanzierung des Primarunterrichts zuständig. Jeder Kanton verfügt deshalb über eine eigene Schulgesetzgebung, in der die Kompetenzen definiert sind und die Organisation des Unterrichts für alle Schulstufen festgelegt ist.
Gemäss dem Konkordat über die Schulkoordination wird das "Schuleintrittsalter [...] auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu vier Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig". In zwanzig Kantonen erstreckt sich die Primarstufe über sechs Jahre, in vier Kantonen über fünf Jahre und in zwei über vier Jahre. Am Ende der Primarschulzeit liegt das Alter der Schüler und Schülerinnen im Durchschnitt bei 12 Jahren und 7 Monaten.
Die Primarschule (école primaire, scuola elementare) weist in allen Kantonen eine einheitliche Struktur auf. Abgesehen von den heilpädagogischen Sonderklassen lässt sich kein besonderes Modell feststellen. Der Besuch des Primarunterrichts ist für alle Kinder (einschliesslich der ausländischen) obligatorisch und unentgeltlich. Vorbehaltlich allfälliger Reformen in einzelnen Kantonen ist die Primarstufe nicht weiter unterteilt. Die Grösse der Schulen reicht von Einzelklassen (in ländlichen Gebieten) bis zu Schulen mit mehreren hundert Schülern und Schülerinnen (in der Stadt). Einige Primarklassen können als Übungsklassen einer Lehrerbildungsinstitution angegliedert sein. Oft sind die Primarklassen in einem Schulkomplex direkt neben Vorschulklassen und/oder neben Klassen der Sekundarstufe I untergebracht.
Im Schuljahr 1994/95 umfasste eine Primarklasse im Durchschnitt 20,0 Schüler und Schülerinnen. Ungefähr 80% der Klassen sind nach Jahrgängen zusammengesetzt. In spärlich besiedelten Gebieten, in denen die Schülerbestände gering sind, findet man auch Mehrklassenschulen mit Altersunterschieden von zwei bis drei Jahren, ausnahmsweise auch mehr.
Im gesamtschweizerischen Durchschnitt werden in der ersten Primarklasse 3 3/4 Stunden pro Tag und ungefähr 20 Lektionen pro Woche unterrichtet; in der 5. oder 6. Primarklasse (im letzten Jahr an der Primarschule) sind es insgesamt 5 1/4 Stunden pro Tag und 34 bis 36 Wochenlektionen. Der Unterricht erfolgt am Vor- und Nachmittag. Je nach Kanton sind der ganze Samstag oder der Samstagnachmittag und ein weiterer Halbtag während der Woche oder der Samstagnachmittag und ein weiterer ganzer Tag während der Woche schulfrei. Das Schuljahr dauert je nach Kanton zwischen 36,5 (Tessin) und 40 Wochen. Die längsten Ferien finden im Sommer statt (fünf bis neun Wochen).
Im allgemeinen kehren die Schüler und Schülerinnen über Mittag nach Hause zurück. Falls dies aufgrund der Distanzen nicht möglich ist, organisieren die Gemeinden die Betreuung (Aufsicht und Mittagessen). Seit einigen Jahren werden insbesondere in städtischen Gebieten Anstrengungen unternommen, betreute Mittagstische und/oder Tagesschulen einzurichten.
Curriculum
Die Festlegung der Lehrpläne liegt in der Kompetenz der Kantone; in einigen Regionen der Schweiz wurden vereinheitlichte Lehrpläne eingeführt. Jeder Kanton verfügt über ein eigenes Programm, das nach einzelnen Fächern oder Fachgruppen aufgebaut ist, in denen in den meisten Fällen die jährlichen Pensen festgelegt werden. Das wichtigste Element dieser Programme ist die Formulierung von Lernzielen. Abgesehen vom Mathematik- und Fremdsprachenunterricht und von einigen Teilbereichen der Muttersprache verfügen die Lehrkräfte bei der Wahl der Inhalte über einen grossen Spielraum. Die freie Wahl der Methoden ist im Rahmen der gestellten Lernziele gewährleistet. In der Primarschule wird im allgemeinen der gesamte Unterricht vom Klassenlehrer bzw. der Klassenlehrerin erteilt. Für bestimmte Lektionen (Turnen, musische Fächer usw.) werden jedoch zuweilen auch Fachlehrer und Fachlehrerinnen eingesetzt. In vielen Kantonen haben die Lehrkräfte heute die Möglichkeit, eine Stelle zu teilen oder teilzeitlich zu unterrichten. Jeder Kanton entscheidet selbständig, welche Lehrmittel er zulassen oder vorschreiben will; diese werden entweder vom Kanton selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen erarbeitet. Innerhalb einer Region können sie auch vereinheitlicht sein. Die Kosten werden vom Kanton oder von der Gemeinde getragen. In bestimmten Fällen können die Lehrkräfte unter mehreren, vom Kanton empfohlenen Lehrmitteln auswählen. Vorgeschrieben werden Lehrmittel vor allem für den Mathematik- und Fremdsprachenunterricht und - teilweise - für den Unterricht in der Muttersprache.
Evaluation
In den meisten Kantonen erfolgt die Beurteilung der schulischen Leistungen mit Hilfe von Noten. Zwei- oder dreimal pro Jahr wird den Schülern und Schülerinnen ein Schulzeugnis ausgestellt, das die in den verschiedenen Fächern erzielten Noten enthält. Aufgrund des Durchschnitts der erzielten Noten - in allen oder nur in einigen wichtigen Fächern - wird am Ende des Schuljahres über die provisorische oder definitive Promotion in die nächste Klasse entschieden. Die Entscheidung, ob ein Schüler bzw. eine Schülerin in die nächste Klasse aufsteigen kann oder nicht, wird also nicht aufgrund eines jährlichen Abschlussexamens getroffen, sondern beruht auf den beobachteten Leistungen (u.a. auch Prüfungen) während der gesamten Evaluationsperiode. Eine ganze Reihe von Kantonen hat bereits vor einigen Jahren in den ersten Primarschulklassen dieses Notensystem aufgegeben und durch Beurteilungsgespräche oder Beobachtungsbögen ersetzt. Die Wiederholung einer Klasse ist in allen Reglementen vorgesehen, sie wird jedoch sehr unterschiedlich gehandhabt. Bestehen auch nach der Wiederholung einer Klasse nur beschränkte Erfolgsaussichten, wird das Kind oft in eine Klasse mit besonderem Lehrplan (Förder- oder Sonderklasse) umgeteilt; über eine solche Umteilung entscheiden die Eltern zusammen mit der Lehrkraft, dem Schulinspektor oder der Schulinspektorin und dem schulpsychologischen Dienst. Zurzeit besteht jedoch eher die Tendenz, auch intellektuell weniger begabte Kinder in die Regelklassen zu integrieren.
Lehrkräfte
In den meisten Kantonen wurden die Primarlehrkräfte noch an Lehrerseminaren ausgebildet, die nach bestandener Aufnahmeprüfung im Anschluss an die obligatorische Schule besucht wurden. In einigen Kantonen ist die Lehrerausbildung nach der Maturität, wobei die pädagogische Ausbildung entweder an einem einer Universität angegliederten Institut oder - in jenen Kantonen, in denen beide Möglichkeiten bestehen - an einem Seminar erfolgt. Das Primarlehrerdiplom (Patent) gilt nicht als Universitätsabschluss. Am Seminar dauert die Ausbildung im Normalfall fünf Jahre.
Die Anstellungs- und Besoldungsbedingungen können je nach Kanton sehr unterschiedlich sein.
Im Zuge der Bologna-Reform werden Primarlehrer nun auch an Pädagogischen Hochschulen, die zum Fachhochschulbereich der Schweiz zählen, ausgebildet (s. Lehrerbildung).
Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995 / Maturitätsanerkennungsverordnung (MAV) (Regelt die gymnasiale Ausbildung und Maturitätsprüfung)
Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen
vom 15. Februar 1995 (Stand am 01. August 2018)
ausgestellt von der schweizerischen Maturitätskommission
Auszüge:
Diese Verordnung regelt die schweizerische Maturitätsprüfung zur Erlangung eines gymnasialen Maturitätsausweises.
Der nach dieser Verordnung ausgestellte Maturitätsausweis ist den kantonalen gymnasialen Maturitätsausweisen gleichgestellt, die auf Grund der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 1995 (MAV) beziehungsweise des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen anerkannt werden.
Prüfungen finden alljährlich im Frühjahr und Herbst in der deutschen und in der französischen Schweiz, im Sommer und Winter in der italienischen Schweiz statt.
Die Maturitätsprüfung wird in neun Fächern abgenommen, nämlich in sieben Grundlagenfächern sowie in einem Schwerpunkt- und einem Ergänzungsfach.
Die sieben Grundlagenfächer sind:
a. die Erstsprache (Deutsch, Französisch, Italienisch); b. eine zweite Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch); c. eine dritte Sprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Latein, Griechisch); d. Mathematik; e. der Bereich Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik); f. der Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geographie sowie Einführung in Wirtschaft und Recht); g. Bildnerisches Gestalten oder Musik.
Das Schwerpunktfach ist aus folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen:
a. alte Sprachen (Latein oder Griechisch); b. eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch); c. Physik und Anwendungen der Mathematik; d. Biologie und Chemie; e. Wirtschaft und Recht; f. Philosophie/Pädagogik/Psychologie; g. Bildnerisches Gestalten; h. Musik.
Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:
a. Physik; b. Chemie; c. Biologie; d. Anwendungen der Mathematik; e. Geschichte; f. Geographie; g. Philosophie; h. Wirtschaft und Recht; i. Pädagogik/Psychologie; j. Bildnerisches Gestalten; k. Musik; l. Sport.
Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Bildnerischem Gestalten oder Musik als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Bildnerischem Gestalten, Musik oder Sport als Ergänzungsfach aus; ein Fach kann zudem nicht gleichzeitig als Grundlagen- und Ergänzungsfach gewählt werden.
In einem Grundlagenfach findet die Prüfung auf einem erweiterten Niveau statt. Die Kandidaten und Kandidatinnen wählen dafür ein Fach aus der Gruppe zweite Landessprache, dritte Sprache, Mathematik.
Die Kandidaten und Kandidatinnen wählen unter Beachtung der oben erwähnten Bedingungen und der in den Richtlinien zugelassenen Wahlfächer ihr Maturitätsprofil.
Maturaarbeit
Die Kandidaten und Kandidatinnen verfassen vor der Anmeldung zur Prüfung persönlich eine grössere eigenständige Arbeit. Diese Arbeit wird im Rahmen der Maturitätsprüfung bewertet.
Bestehensnormen
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin:
a. mindestens 115 Punkte erreicht; oder b. zwischen 92 und 114.5 Punkten erreicht, in höchstens drei Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 7 Punkte beträgt.
Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie unter www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19950018/index.html
Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 07. Dezember 1998 (Regelt die zentrale schweizerische Maturitätsprüfung)
(Stand am 01. Januar 2013)
Auszüge:
Diese Verordnung regelt die schweizerische Maturitätsprüfung zur Erlangung eines gymnasialen Maturitätsausweises.
Der nach dieser Verordnung ausgestellte Maturitätsausweis ist den kantonalen gymnasialen Maturitätsausweisen gleichgestellt, die auf Grund der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 1995 (MAV) beziehungsweise des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen anerkannt werden.
Prüfungssessionen finden jährlich je zweimal in der deutschen, der franzäsischen und der italienischen Schweiz statt.
Prüfungsfächer, Maturitätsprofil
1. Die Maturitätsprüfung wird in zwölf Fächern abgenommen, nämlich:
a. in zehn Grundlagenfächern;
b. in einem Schwerpunktfach;
c. in einem Ergänzungsfach.
2. Die zehn Grundlagenfächer sind:
a. die Erstsprache (Deutsch, Französisch, Italienisch);
b. eine zweite Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch);
c. eine dritte Sprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Latein, Griechisch);
d. Mathematik;
e. Biologie;
f. Chemie;
g. Physik;
h. Geschichte;
i. Geografie;
j. bildnerisches Gestalten oder Musik.
3. Das Schwerpunktfach ist aus folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen:
a. alte Sprachen (Latein oder Griechisch);
b. eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch);
c. Physik und Anwendungen der Mathematik;
d. Biologie und Chemie;
e. Wirtschaft und Recht;
f. Philosophie/Pädagogik/Psychologie;
g. Bildnerisches Gestalten;
h. Musik.
4. Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:
a. Physik;
b. Chemie;
c. Biologie;
d. Anwendungen der Mathematik;
e. Geschichte;
f. Geografie;
g. Philosophie;
h. Wirtschaft und Recht;
i. Pädagogik/Psychologie;
j. bildnerisches Gestalten;
k. Musik;
l. Sport;
m. Informatik.
5. Die folgenden Kombinationen sind ausgeschlossen:
a. die Wahl ein und derselben Sprache als Grundlagenfach und als Schwerpunktfach;
b. die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und als Ergänzungsfach; dies gilt auch für die Schwerpunktfächer, die mehrere Teildisziplinen umfassen: nicht gleichzeitig wählbar sind:
1. «Physik und Anwendungen der Mathematik» als Schwerpunkt- und «Physik» oder «Anwendungen der Mathematik» als Ergänzungsfach,
2. «Biologie und Chemie» als Schwerpunkt- und «Biologie» oder «Chemie» als Ergänzungsfach,
3. «Philosophie/Pädagogik/Psychologie» als Schwerpunkt- und «Philosophie» oder «Pädagogik/Psychologie» als Ergänzungsfach;
c. die Wahl von «bildnerischem Gestalten» oder «Musik» als Schwerpunktfach und die Wahl von «bildnerischem Gestalten», «Musik» oder «Sport» als Ergänzungsfach;
d. die Wahl ein und desselben Fachs aus «bildnerischem Gestalten oder Musik» sowohl als Grundlagen- wie als Ergänzungsfach.
Maturaarbeit
Die Kandidaten und Kandidatinnen verfassen vor der Anmeldung zur Prüfung persönlich eine größere eigenständige Arbeit. Diese Arbeit wird im Rahmen der Maturitätsprüfung bewertet.
Noten, Notengewichtung und Punktzahl
1. Die Leistungen in jedem der zwölf Fächer und in der Maturaarbeit werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2. Die Noten der mündlichen Prüfungen werden vom Experten oder von der Expertin und vom Examinator oder von der Examinatorin gemeinsam erteilt. In den Fächern mit verschiedenen Prüfungsarten wird die Schlussnote gemittelt und gegebenenfalls gerundet.
3. Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den zwölf Fächern und in der Maturaarbeit. Dabei werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. die Noten in den Grundlagenfächern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, bildnerisches Gestalten oder Musik sowie im Ergänzungsfach und in der Maturaarbeit: einfach;
b. die Noten im Fach Erstsprache und im Schwerpunktfach: dreifach;
c. die Note in dem Grundlagenfach, das aus der Gruppe nach Artikel 14 Absatz 6 für die Prüfung auf erweitertem Niveau ausgewählt wurde: dreifach; die Noten in den beiden anderen Fächern aus dieser Gruppe: doppelt.
Bestehensnormen
1. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin:
a. mindestens 105 Punkte erreicht; oder
b. zwischen 84 und 104,5 Punkte erreicht, in höchstens vier Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 7 Punkte beträgt.
2. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin:
a. die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt;
b. ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt;
c. sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt;
d. ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht innerhalb eines Jahres fortsetzt.
Zweisprachige Matur
1. Die Kandidaten und Kandidatinnen können ein Zeugnis mit dem Vermerk «Zweisprachige Matur» erwerben, wenn sie die Prüfungen in drei Fächern in einer zweiten Sprache ablegen.
2. Die drei Fächer sind:
a. das Grundlagenfach Geschichte;
b. das Grundlagenfach Geografie;
c. nach Wahl des Kandidaten oder der Kandidatin das Ergänzungsfach Biologie, Philosophie oder Wirtschaft und Recht.
3. Die zweite Sprache kann unter den schweizerischen Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gewählt werden. Das SBFI kann Englisch zur Wahl zulassen.
4. Die Kommission kann die Prüfungsart den besonderen Anforderungen der zweisprachigen Matur anpassen.
5. Sie kann die zur Verfügung stehenden Fächer schrittweise zur Wahl anbieten.
6. Sie regelt die zur Wahl stehenden Fächer und das Prüfungsverfahren in den Richtlinien.
Maturitätszeugnis und Notenmitteilung
1. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Maturitätszeugnis. Dieses enthält folgende Angaben:
a. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer das Herkunftsland) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;
b. Datum und Ort der Prüfungssession;
c. die Noten der zwölf Maturitätsfächer;
d. das Thema und die Note der Maturaarbeit;
e. gegebenenfalls den Vermerk «Zweisprachige Matur» mit Angabe der zweiten Sprache;
f. die Unterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin der Schweizerischen Maturitätskommission und des Präsidenten oder der Präsidentin der Prüfungssession;
g. einen Hinweis auf die vorliegende Verordnung.
2. Die Noten der ersten Teilprüfung und die Noten nicht bestandener Prüfungen werden den Betroffenen vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Kommission ebenfalls schriftlich mitgeteilt.
Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie unter der Adresse www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983437/index.html
Hochschulwesen
Vergleichbar dem Rechtszustand in Deutschland gehören nach der Verfassung der Eidgenossenschaft Bildung und Ausbildung zum Hoheitsbereich der Kantone - mit Ausnahme der beruflichen Bildung. Auch die zur Hochschulreife führende Oberstufe der Schulen unterliegt der Jurisdiktion der Kantone. Ausdrücklich in der Verfassung verankert ist jedoch die Ausnahmebewilligung für die Eidgenossenschaft, (eine nicht verwirklichte Eidgenössische Universität) und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne zu betreiben.
Zwischen Deutschland und der Schweiz wurde 1994 das Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich abgeschlossen, das 1995 in Kraft getreten ist.
Allgemeine Anerkennungsempfehlungen können nur für Abschlüsse von Hochschulen in der Schweiz, wie sie in der Hochschulliste aufgeführt sind, gegeben werden. Über weitere Hochschulen, deren Abschlüsse anerkannt werden können, wird im Zusammenhang mit der Fortschreibung des deutsch-schweizerischen Äquivalenzabkommens entschieden (so u.a. über die Fachhochschulen in der Schweiz). Die Kultusministerkonferenz hat sich für die Aufnahme der Fachhochschulen der Schweiz in die Hochschullisten des Abkommens ausgesprochen; das förmliche Verfahren zur Ergänzung der Hochschullisten und der Anpassung des Textes des Abkommens hat im April 2002 stattgefunden (1. Änderungsabkommen).
Ein 2. Änderungsabkommen, das die Aufnahme von Musik- und Kunsthochschulen vorsieht, wurde am 19. März 2003 unterschrieben und von den Ländern ratifiziert.
Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen
Die drei Hochschultypen (Fachhochschule, Universität, Pädagogische Hochschule) sind in der Schweiz so unterschiedlich, dass ein Wechsel zwischen den Hochschultypen i.d.R. auflagenfrei nicht möglich ist. Das betrifft z.B. auch den Wechsel mit einem Bachelor einer Universität zu einem FH-Master.
Zulassung zum Masterstudium eines anderen Hochschultyps
Bei einem Übergang ins Masterstudium eines anderen Hochschultyps definiert die aufnehmende Hochschule die zu erfüllenden Auflagen. Ein direkter Übergang in ein Masterstudium entsprechender fachlicher Ausrichtung eines anderen Hochschultyps ist erst möglich, wenn Auflagen im Umfang von maximal 60 ECTS, die nach dem Bachelorabschluss erworben worden sind, nachgewiesen werden.
Wenn die Zugangsvoraussetzung zu einem Masterstudium mehr als 60 ECTS erfordert, ist vor dem Eintritt ins Masterstudium ein einschlägiges Bachelorstudium des betreffenden Hochschultyps zu absolvieren. In dem Fall können die bereits erbrachten entsprechenden und mit ECTS bewerteten Studienleistungen auf das Bachelorstudium angerechnet werden.
Anrechnung
Die für die Masterzulassung erbrachten Zusatzleistungen (ECTS) können nicht auf den Masterstudiengang angerechnet werden.
Konkordanzliste (Übergang zwischen den Hochschultypen im Einzelnen)
Die Konkordanzliste definiert die Auflagen für den Übergang zwischen Bachelor- und Masterstudiengängen verschiedener Hochschultypen. Spezifische zusätzliche Studienvoraussetzungen für reglementierte Berufe in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung sind in der angegebenen Anzahl Credits nicht inbegriffen.
Link zur Konkordanzliste (die kontinuierlich aktualisiert wird):
www.swissuniversities.ch/fileadmin/swissuniversities/Dokumente/Kammern/Kammer_UH/Empfehlungen/100412-Konkordanzliste-8.pdf
Promotionszulassung
Das Doktorat ist auf der Grundlage universitärer Masterstudien konzipiert. Bei hinreichender wissenschaftlicher Qualifikation ist der Zugang auch mit einem Masterabschluss eines anderen Hochschultyps möglich.
Der in der Weiterbildung vergebene „Master of Advanced Studies (MAS)“ allein ist nicht ausreichend für eine Zulassung zum Doktorat.
Zulassung zum Masterstudium mit einem nachdiplomierten Fachhochschul- oder Bachelorabschluss - Titelumwandlung
Wenn Abschlüsse von höheren Ausbildungen in einen Fachhochschul- oder Bachelorabschluss umgewandelt wurden, ist der Masterzugang an einer Universität der Schweiz erst nach Auflagen (20-30 ECTS) möglich.
Notensystem der Hochschulen
Die Notensysteme variieren an den einzelnen Hochschulen.
Einige Hochschulen verwenden die Skala 1 - 6, die auch an Sekundarschulen verwendet wird:
Notenskala: 1 - 6 | Maximalnote: 6 | Unterste Bestehensnote: 4 |
Einige Hochschulen verwenden die Skala 1 - 10:
Notenskala: 1 - 10 | Maximalnote: 10 | Unterste Bestehensnote: 6 |
Im französischen Sprachgebiet können folgende Notensysteme verwendet werden:
Notenskala: 1 - 10 | Maximalnote: 10 | Unterste Bestehensnote: 6 |
Notenskala: 1 - 20 | Maximalnote: 20 | Unterste Bestehensnote: 10 |
Vorlesungszeiten
Mit dem Studienjahr 2007/2008 wurden die Vorlesungszeiten im gesamten Hochschulbereich der Schweiz harmonisiert: Das Wintersemester beginnt mit der 38. Kalenderwoche (Mitte September) und endet mit der 51. Kalenderwoche. Das Sommersemester beginnt mit der 8. Kalenderwoche und endet in der 22. Kalenderwoche.
Die administrative Einteilung des Studienjahres ist nunmehr einheitlich:
01. August - 31. Januar
01. Februar - 31. Juli
Vor dem akademischen Jahr 2007/2008 war i.d.R. Vorlesungsbeginn Mitte/Ende Oktober mit Beginn des Wintersemesters am 01. September.
Studienabschlüsse und Hochschulgrade
Was die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen betrifft, so sollte bei nicht eidgenössisch reglementierten Studiengängen jeweils ein Nachweis über die für das jeweilige Studienjahr zu absolvierenden Studien- und Prüfungsleistungen verlangt werden, da diese von Hochschule zu Hochschule in unterschiedlich geregelten Verfahren durchlaufen werden.
Insbesondere kann Promotionsinteressenten nur eine Promotion an den aufgelisteten Hochschulen angeraten werden.
Lehrerausbildung
1. Lehrer für die Primarstufe (inklusive Vorschulstufe/Kindergarten)
Die Ausbildung zum Lehrer für die Primarstufe (inklusive Vorschulstufe/Kindergarten) erfolgt in der Regel an Pädagogischen Hochschulen. Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie wird mit einem Lehrdiplom und einem Bachelor abgeschlossen.
In der Schweiz werden Studierende der Primarstufe für ein breites Fächerspektrum ausgebildet (Generalist).
Für die Zulassung zum Studium braucht es eine gymnasiale Maturität oder einen gleichwertigen Abschluss. Dazu gehören: ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom, ein Abschluss einer Fachhochschule oder eine Berufsmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung gemäß Passerellenreglement (die gleiche Prüfung, welche den Zugang zu einer universitären Hochschule ermöglicht).
Darüber hinaus können die Ausbildungsinstitutionen auch entscheiden, Inhaberinnen und Inhaber weiterer Ausweise in die Ausbildung aufzunehmen. Informationen darüber, welche Zulassungsausweise im Einzelnen akzeptiert werden, sind bei den jeweiligen Hochschulen einzuholen. Folgende Ausweise können gegebenenfalls zur Ausbildung berechtigen:
- Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik.
- Ein anderer Abschluss der Sekundarstufe II (Berufsausbildung mit Berufserfahrung, Fachmittelschulausweis, Handelsmittelschule) mit einer bestandenen Ergänzungsprüfung in allgemeinbildenden Fächern (das Niveau der Prüfung entspricht der Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik). Diese Möglichkeit besteht auch für Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität.
- Führt die Ausbildung ausschließlich zum Diplom für die Vorschulstufe/Kindergarten, kann auch ein Fachmittelschulausweis oder das Diplom einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule zur Zulassung berechtigen.
Für Quereinsteigende oder Berufswechsler bestehen besondere Zulassungsbedingungen.
Die Ausbildung umfasst folgende Bereiche
- Erziehungswissenschaften (einschließlich Aspekte der Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik),
- Didaktik der einzelnen Fächer und der verschiedenen Schulstufen,
- Fachausbildung und die berufspraktische Ausbildung,
- Bezüge zu Forschung und Entwicklung des Berufsfeldes.
Die berufspraktische Ausbildung umfasst zwischen 20 und 30 % des Studiums.
Für welche Schuljahre und Fächer kann man sich qualifizieren?
Je nach Ausbildungsinstitution kann man sich für die gesamte Primarstufe (inkl. Vorschulstufe/Kindergarten) oder für Teile davon qualifizieren. An einigen Pädagogischen Hochschulen der Deutschschweiz besteht auch die Möglichkeit, einen Studiengang ausschließlich für die Vorschulstufe / den Kindergarten zu belegen.
Die Studierenden der Primarstufe werden in der Regel für ein breites Fächerspektrum ausgebildet (Generalistin/Generalist). Nach Abschluss des Studiums besteht die Möglichkeit, die Befähigung für weitere Fächer oder Klassenstufen zu erwerben.
Das Studium umfasst Leistungsnachweise im Umfang von mindestens 180 ECTS-Punkten. Das entspricht drei Jahren Vollzeitstudium. Informationen zu den Möglichkeiten für ein Teilzeitstudium erteilen die Ausbildungsinstitutionen. Für Quereinsteigende oder Berufswechsler kann das Studium kürzer sein, wenn früher erbrachte Leistungen angerechnet werden. (siehe Kapitel 2. Quereinstieg)
Das Studium wird mit einem Lehrdiplom abgeschlossen. Gleichzeitig wird der Titel "Bachelor of Arts" oder "Bachelor of Science" verliehen. Das Lehrdiplom gilt für die gesamte Primarstufe (inklusive Vorschulstufe/Kindergarten) oder für Teile davon:
- diplomierter Lehrer für die Vorschulstufe (EDK) sowie Bachelor of Arts (oder Science) in Pre-Primary Education
- diplomierter Lehrer für die Primarstufe (EDK) sowie Bachelor of Arts (oder Science) in Primary Education
- diplomierter Lehrer für die Vorschul- und Primarstufe (EDK) sowie Bachelor of Arts (oder Science) in Pre-Primary and Primary Education
Erweiterungsqualifikationen und Befähigung für die Sekundarstufe I
Lehrpersonen der Primarstufe können im Anschluss an ihr Studium zusätzlich die Befähigung für weitere Fächer oder Klassenstufen erwerben.
Im Rahmen eines zweijährigen Master-Studiengangs können ausgebildete Primarlehrpersonen zusätzlich noch ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I erwerben.
2. Quereinstieg: Lehrer werden als Zweitausbildung
Die Hochschulen können Ausbildungen für Quereinsteigende oder Berufswechsler anbieten, die zu einem gesamtschweizerisch anerkannten Lehrdiplom für die Vorschulstufe / Primarstufe oder die Sekundarstufe I führen. Ein Quereinstieg in die Ausbildung zur Lehrperson für Maturitätsschulen ist hingegen nicht möglich.
Die Kantone und die Ausbildungsinstitutionen entscheiden, ob sie Quereinsteigende ausbilden und welche Möglichkeiten für den Quereinstieg sie anbieten (siehe Punkt 1.-3)
1. Besondere Zulassungsbedingungen (Zulassung ohne gymnasiale Maturität)
Quereinsteigende (über 30-jährige berufserfahrene Personen), welche über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen anderen Abschluss der Sekundarstufe II verfügen, jedoch nicht über eine gymnasiale Maturität oder ein Äquivalent, können "sur dossier" in die Studiengänge Vorschulstufe/Primarstufe oder Sekundarstufe I einsteigen.
2. Anrechnung von bereits erworbenen Fähigkeiten/Kenntnissen und entsprechende Reduktion der Studiendauer
Quereinsteigende (über 30-jährige berufserfahrene Personen), welche über eine gymnasiale Maturität oder ein Äquivalent verfügen, können sich formal und nicht formal erworbene Kompetenzen anrechnen lassen. "Formal erworben" heißt, dass man ein Bildungsangebot besucht hat. "Nicht formal erworben" heißt, dass man eine Kompetenz außerhalb von Bildungsstrukturen erworben hat; für deren Anrechnung gibt es eigene Verfahren ("validation des acquis"). Die Ausbildung zur Primarlehrperson (3 Jahre) kann sich damit um maximal ein Jahr verkürzen, diejenige zur Sekundarlehrperson (4.5 Jahre) um etwas mehr als ein Jahr.
3. Spezielle Ausbildungsprogramme
Hochschulen können spezielle Programme für Quereinsteigende anbieten. Die mindestens 30-jährigen berufserfahrenen Personen, die an diesen Ausbildungsprogrammen teilnehmen, können frühestens nach dem ersten Studienjahr eine bezahlte Teilzeitstelle auf der Zielstufe ("formation par l'emploi") übernehmen. Diese Tätigkeit ist Teil ihres Vollzeitstudiums und wird von der Hochschule begleitet. Für die Aufnahme in ein solches Programm ist eine Überprüfung der Berufseignung notwendig.
3. Lehrer für die Sekundarstufe I
Die Ausbildung zum Lehrer für die Sekundarstufe I wird mehrheitlich an Pädagogischen Hochschulen oder an universitären Hochschulen absolviert. Die Ausbildung dauert 4,5 bis 5 Jahre (Bachelor- und anschließendes Masterstudium). Sie wird mit einem Lehrdiplom und einem Master abgeschlossen.
Die Studierenden können sich für den Unterricht von bis zu 5 Fächern qualifizieren, in der Regel sind es 3–4 Fächer.
Als Zulassung zum Studium gilt eine gymnasiale Maturität oder ein gleichwertiger Abschluss. Dazu gehören: ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe, ein Abschluss einer Fachhochschule oder eine Berufsmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung gemäss Passerellenreglement (die gleiche Prüfung, welche den Zugang zu einer universitären Hochschule ermöglicht).
Darüber hinaus können die Ausbildungsinstitutionen auch entscheiden, Inhaber mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (Fachmaturität, Berufsmaturität, Berufsausbildung mit Berufserfahrung, Fachmittelschulausweis) zuzulassen, wenn diese eine von der Pädagogischen Hochschule durchgeführte Ergänzungsprüfung in den allgemeinbildenden Fächern erfolgreich abgelegt haben.
Studierende mit anderen Ausweisen wenden sich an die Zulassungsstelle der jeweiligen Hochschule.
Besondere Zulassungsbedingungen bestehen für Quereinsteigende oder Berufswechsler. (Siehe Quereinstieg)
Die Ausbildung umfasst einen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Teil sowie einen erziehungswissenschaftlichen (einschliesslich Aspekten der Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik) und einen berufspraktischen Teil. Das Studium verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
Die berufspraktische Ausbildung umfasst ungefähr einen Sechstel des Studiums.
Die Studierenden können sich für den Unterricht von 1–5 Fächern qualifizieren, in der Regel sind es 3–4 Fächer. Eine Liste der möglichen Fächer findet sich unter edudoc.ch/record/29978/files/Regl_SekI_d.pdf (Seite 14).
Es gibt zwei Ausbildungsmodelle:
- Integrierter Studiengang: Der Erwerb der fachwissenschaftlichen und der berufsbezogenen Ausbildung erfolgen von Beginn an parallel.
- Konsekutiver Studiengang: Zunächst wird an einer Universität ein Bachelor in den gewählten Fächern erworben. Dann folgt die berufsbezogene Ausbildung auf der Masterstufe an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität.
In der Westschweiz gibt es nur den konsekutiven Studiengang.
An einzelnen Ausbildungsinstitutionen in der französischsprachigen Schweiz ist zudem die Kombination Sekundarstufe I/Maturitätsschule möglich. Dabei wird die Befähigung für beide Stufen gleichzeitig erworben und die Ausbildung für dieses "Doppeldiplom", das für ein bis zwei Fächer erworben wird, dauert entsprechend länger.
Der Bachelor-Master-Studiengang für die Sekundarstufe I umfasst Leistungen im Umfang von 270–300 ECTS-Punkten, was bei einem Vollzeitstudium einer Dauer von 4,5 bis 5 Jahren entspricht. Informationen zu den Möglichkeiten für ein Teilzeitstudium erteilen die Ausbildungsinstitutionen. Für Quereinsteigende oder Berufswechsler kann das Studium kürzer sein, wenn bereits erbrachte Leistungen angerechnet werden.
Das Masterstudium wird mit einem Lehrdiplom für die Sekundarstufe I abgeschlossen. Im Diplom wird aufgeführt, für welche Fächer bzw. Fachbereiche die Lehrbefähigung gilt. Gleichzeitig kann der Titel "Master of Arts" oder "Master of Science" verliehen werden.
- Diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I (EDK) sowie Master of Arts (oder Science) in Secondary Education
- bei der kombinierten Ausbildung: diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK)
Erweiterungsqualifikationen
Lehrpersonen der Sekundarstufe I können im Anschluss an das Studium die Befähigung für weitere Fächer erwerben.
4. Lehrer für gymnasiale Maturitätsschulen und Fachmittelschulen
Voraussetzung für den Erwerb eines Lehrdiploms für Maturitätsschulen ist ein Bachelor- und ein Masterstudium. Das Studium wird gewöhnlich in zwei Fächern absolviert, die an Maturitätsschulen unterrichtet werden. Die eigentliche Lehrdiplom-Ausbildung dauert in Vollzeit ein Jahr und kann bereits während des fachwissenschaftlichen Studiums begonnen oder im Anschluss daran absolviert werden.
Die Lehrdiplom-Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung und umfasst insbesondere die Bereiche Fachdidaktik, Erziehungswissenschaften und Praxisausbildung. Die berufspraktische Ausbildung umfasst mindestens einen Viertel der Lehrdiplom-Ausbildung.
Lehrpersonen für Maturitätsschulen erwerben in der Regel ein Lehrdiplom für zwei Fächer, seltener auch für ein Fach. Eine Liste der möglichen Fächer findet sich unter edudoc.ch/record/38112/files/VO_MAR_d.pdf (Art. 9).
Ein Bachelor- und ein Masterstudium im gewählten Fach oder in den gewählten Fächern an einer universitären Hochschule oder an einer Fachhochschule (für Musik und Bildnerisches Gestalten) dauert in der Regel 4,5 bis 5 Jahre. Die pädagogisch-didaktische Ausbildung (also der Erwerb des Lehrdiploms) umfasst Leistungen im Umfang von 60 ECTS-Punkten, was bei einem Vollzeitstudium einer Dauer von einem Jahr entspricht. Diese Ausbildung wird parallel zum fachwissenschaftlichen Studium absolviert oder im Anschluss daran.
Das Studium dauert mindestens 4,5 Jahre (wenn das fachwissenschaftliche Studium und die berufliche Ausbildung gleichzeitig abgeschlossen werden), in der Regel 5,5 bis 6 Jahre.
An einzelnen Ausbildungsinstitutionen in der französischsprachigen Schweiz ist die Kombination Sekundarstufe I/Maturitätsschule möglich. Dabei wird die Befähigung für beide Stufen gleichzeitig erworben und die Ausbildung dauert entsprechend länger.
Im Rahmen der Ausbildung zur Lehrperson für Maturitätsschulen kann an den meisten Ausbildungsinstitutionen auch ein "berufspädagogisches Modul" absolviert werden; dies ermöglicht den gleichzeitigen Erwerb einer Doppelqualifikation für Maturitätsschulen und für den Berufsbildungsbereich in den entsprechenden Fächern.
Die Lehrdiplom-Ausbildung wird mit einem Lehrdiplom für Maturitätsschulen abgeschlossen. Die Fachbereiche bzw. der Fachbereich, für welche/für den die Unterrichtsbefähigung besteht, werden/wird im Diplom aufgeführt:
- diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK)
- bei der kombinierten Ausbildung: diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK)
Für die Lehrdiplom-Ausbildung zur Lehrperson für Maturitätsschulen wird kein zusätzlicher akademischer Titel vergeben. Die Lehrpersonen für Maturitätsschulen tragen den Titel "Master of Arts" oder "Master of Science" aufgrund ihres fachwissenschaftlichen Hochschul-Studienabschlusses.
Nach abgeschlossener Lehrdiplom-Ausbildung kann eine Unterrichtsbefähigung für ein zusätzliches Fach erworben werden. Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer werden mit einem Erweiterungsdiplom bescheinigt, welches das EDK-anerkannte Erstdiplom ergänzt.
5. Berufspädagogische Bildungsgänge
Bildungsinstitutionen
Die Bildungsgänge für Berufsbildungsverantwortliche werden vom SBFI anerkannt und beaufsichtigt. Im Dokument anerkannte Bildungsgänge sind die anbietenden Bildungsinstitutionen mit eidg. Anerkennung aufgelistet. Interessierte an der Ausbildung können sich direkt an die Bildungsinstitutionen wenden.
www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumente/2016/08/anerkennungsverfahren.pdf.download.pdf/anerkennungsverfahren_d.pdf
Studienaufwand
Der zeitliche Aufwand variiert zwischen 10 bis 60 ECTS je nach berufspädagogischen Bildungsgängen.
Für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben definiert das Gesetz zwei (gleichwertige) Bildungsangebote:
- „Bildungsgänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben"
(100 Lernstunden) - „Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben"
(ehemalige Lehrmeisterkurse, 40 Kursstunden)
Bildungsziele
Folgende sieben Bildungsziele werden in den berufspädagogischen Bildungsgängen vermittelt (vgl. BBV Art. 48):
- Den Umgang mit Lernenden / Studierenden als Interaktionsprozess gestalten.
- Ausbildungs- / Unterrichtseinheiten situationsgerecht und mit Bezug auf die Berufspraxis der Lernenden / Studierenden planen, durchführen und überprüfen.
- Auswahl*, Beurteilung, und Förderung der Lernenden / Studierenden
- Das rechtliche, beraterische* und schulische / betriebliche / berufliche Umfeld erfassen, mit ihm und mit den gesetzlichen Vertretungen* umgehen.
- Die eigene Arbeit reflektieren und im Kollegium kooperativ einbringen*.
- Den Transfer von der Praxis in die Theorie und von der Theorie in die Praxis beherrschen.
- Die Inhalte des Lehrfaches theoretisch durchdringen und fachdidaktisch aufbereiten.
* Teilsätze betreffen nicht alle Ausbildungen von Berufsbildungsverantwortlichen.
6. Sonderpädagogik, Logopädie und Psychomotoriktherapie
Fachleute der Sonderpädagogik, der Logopädie und der Psychomotoriktherapie werden an Hochschulen ausgebildet. Die Absolventen erwerben ein berufsqualifizierendes Diplom und gleichzeitig einen akademischen Titel. Im Falle der Sonderpädagogik erwirbt man das Diplom im Rahmen eines Masterstudiengangs, d.h. für die Aufnahme des Studiums wird ein Bachelorabschluss vorausgesetzt. Im Falle der Logopädie und der Psychomotoriktherapie handelt es sich um einen Bachelorstudiengang.
Die Diplome in Sonderpädagogik, Logopädie und Psychomotoriktherapie werden in der ganzen Schweiz anerkannt, sofern die Studiengänge, welche zu den Diplomen führen, den Mindestanforderungen des Diplomanerkennungsrechts der EDK entsprechen (EDK-anerkannte Diplome, Ziffer 5 und 6. unter www.edk.ch/dyn/13827.php.
Sonderpädagogik: Heilpädagogische Früherzieherinnen und Früherzieher
Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
Die Ausbildungen in Sonderpädagogik mit den Vertiefungsrichtungen Heilpädagogische Früherziehung und Schulische Heilpädagogik erfolgen im Rahmen eines Masterstudienganges.
Studium mit zwei Vertiefungsrichtungen
(1) Heilpädagogische Früherziehung: Heilpädagogische Früherzieher leisten präventive und erzieherische Unterstützung bei Kindern (ab Geburt bis max. 2 Jahre nach Schuleintritt), deren Entwicklung gefährdet, gestört oder verzögert ist. Im Zentrum ihrer Tätigkeit steht die Früherfassung von entwicklungshemmenden und -gefährdenden Faktoren
(2) Schulische Heilpädagogik: Schulische Heilpädagogen beschäftigen sich mit Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf. Sie unterstützen Kinder und Jugendliche mit Schulschwierigkeiten oder mit Behinderungen. Sie sind in der integrativen Förderung in Regelklassen, in Klassen für besondere Förderung und in Sonderschulen tätig.
Die Zulassung zum Masterstudium erfordert ein Lehrdiplom für die obligatorische Schule, ein Diplom in Logopädie oder Psychomotoriktherapie (mindestens auf Bachelorstufe) oder einen Bachelorabschluss in einem verwandten Studienbereich. Studierende mit anderen Ausweisen wenden sich mit ihren Fragen bezüglich Zulassung direkt an die Hochschulen.
Zulassung im Überblick
Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung: www.edudoc.ch/static/web/arbeiten/sonderpaed/folie_zulass_frueh_d.pdf
Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik:
www.edudoc.ch/static/web/arbeiten/sonderpaed/folie_zulass_schul_d.pdf
Die Ausbildung umfasst:
- Theorie und Praxis der Sonderpädagogik,
- relevante Inhalte benachbarter Fachbereiche wie Psychologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde
- aktuelle Forschungsergebnisse zur Sonderpädagogik
Die berufspraktische Ausbildung ist Bestandteil der Ausbildung. Sie erfolgt in Form von begleiteten Praktika und wird in mindestens zwei verschiedenen Tätigkeitsfeldern absolviert: für die Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung bei Familien, in einer sonderpädagogischen Einrichtung oder bei einem anderen Dienst; für die Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik in der obligatorischen Schule und in einer sonderpädagogischen Einrichtung.
Die Regelstudienzeit (Vollzeit) im Master dauert 1.5 bis 2 Jahre (90 bis 120 ECTS-Punkte). Davon entfallen 20 ECTS-Punkte auf die Praxisausbildung. Informationen darüber, ob das Studium als Vollzeitstudium und/oder berufsbegleitend absolviert wird, sind bei den Hochschulen erhältlich.
Das Masterstudium wird, sofern EDK-anerkannt, mit einem schweizerisch anerkannten "Diplom im Bereich der Sonderpädagogik" mit gewählter Vertiefungsrichtung (Heilpädagogische Früherziehung oder Schulische Heilpädagogik) abgeschlossen. Gleichzeitig wird der Titel "Master of Arts in Special Needs Education" verliehen.
Logopädinnen und Logopäden
Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten
Die Ausbildungen in Logopädie und Psychomotoriktherapie erfolgen im Rahmen eines Bachelorstudienganges. In den Kantonen Genf und Neuenburg wird Logopädie im Rahmen eines Masterstudienganges absolviert. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Bachelorstudiengänge.
(1) Logopädie: Logopäden befassen sich mit Störungen der mündlichen und schriftlichen Sprache, des Sprechens, des Redeflusses, der Stimme und des Schluckens. Sie diagnostizieren Sprach- und Kommunikationsstörungen und sind für die Planung, Durchführung und Auswertung der entsprechenden Therapie- und Unterstützungsmaßnahmen verantwortlich.
(2) Psychomotoriktherapie: Psychomotoriktherapeuten beschäftigen sich mit Kindern und Jugendlichen mit Förderbedarf in den Bereichen der sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklung. Sie diagnostizieren psychomotorische Entwicklungsauffälligkeiten, -störungen und –behinderungen und sind für die Planung, Durchführung und Auswertung der entsprechenden Therapie- und Unterstützungsmaßnahmen verantwortlich.
Die Zulassung zum Bachelorstudium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder den Abschluss einer Fachhochschule. Berufsmaturanden, welche die Ergänzungsprüfung gemäß dem Passerellenreglement bestanden haben, sind wie gymnasiale Maturanden zugelassen. Studierende mit anderen Ausweisen wenden sich mit ihren Fragen bezüglich Zulassung direkt an die Hochschulen.
Die Ausbildung umfasst logopädische oder psychomotorische Studieninhalte sowie relevante Inhalte benachbarter Fachbereiche wie Erziehungswissenschaft, Heilpädagogik, Psychologie, Medizin, Recht, Wissenschaftsmethodologie sowie Sprachwissenschaft für den Bereich Logopädie oder Bewegungswissenschaft für den Bereich Psychomotoriktherapie. Die berufspraktische Ausbildung ist Bestandteil der Ausbildung und erfolgt in Form von Praktika.
Die Regelstudienzeit (Vollzeit) im Bachelor dauert 3 Jahre (180 ECTS-Punkte). Davon entfallen 45 bis 63 ECTS-Punkte auf die berufspraktische Ausbildung. Informationen darüber, ob das Studium als Vollzeitstudium und/oder berufsbegleitend absolviert wird, sind bei den Hochschulen erhältlich.
(1) Logopädie: Das Bachelorstudium wird mit dem schweizerisch anerkannten "Diplom in Logopädie" bzw. "Diplom in Logopädie/Sprachheilpädagogik" abgeschlossen. Gleichzeitig wird der Titel "Bachelor of Arts in Speech and Language Therapy" verliehen.
(2) Psychomotoriktherapie: Das Bachelorstudium wird mit dem schweizerisch anerkannten "Diplom in Psychomotoriktherapie" abgeschlossen. Gleichzeitig wird der Titel "Bachelor of Arts in Psychomotor Therapy" verliehen.
7. Anerkannte Zertifikate von Zusatzausbildungen für Lehrpersonen
8. Lehrerbildung vor der Gründung der Pädagogischen Hochschulen
Primarstufe
Seminaristische Ausbildung:
Die verschiedenen Ausbildungsgänge für Primarlehrerinnen und Primarlehrer charakterisieren sich durch Vielfalt. Selbst in einem einzelnen Kanton können bis zu drei verschiedenartige Ausbildungsgänge existieren. Dies hängt mit den Zulassungsbedingungen zusammen.
Die Ausbildung für Primarlehrerinnen und Primarlehrer dauert zwischen 1,5 und 6 Jahren; in je der Hälfte der Kantone im Mittel 2,5 bzw. 5 Jahre. Die Dauer hängt davon ab, ob allgemeinbildende Anteile vor der Ausbildung absolviert werden oder in die Ausbildung integriert sind. Unterschiede sind darauf zurückzuführen, dass im einen Fall eine Maturität, ein Diplommittelschulabschluss oder ein Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung vorausgesetzt wird und im anderen Fall die Ausbildung an die Sekundarstufe I anschließt.
Maturitätsgebundene Wege dauern zwischen 1,5 und 2 Jahren im Vollzeitunterricht. Berufsbegleitend beträgt die Ausbildungsdauer rund 3 Jahre; die Ausbildungsgänge sind analog den 5-jährigen Seminaren aufgebaut. Primarlehrerinnen und Primarlehrer werden entweder zwischen dem 9. und 14. oder dem 13. und 16. Ausbildungsjahr qualifiziert.
Die Programme 5-jähriger Seminare zeichnen sich in den ersten 3 Jahren durch einen sehr hohen Anteil an Allgemeinbildung aus; das Schwergewicht der berufsbildenden Inhalte und Praktika liegt auf dem 4. und 5. Ausbildungsjahr. Pädagogik, Psychologie, Didaktik und Schulpraktika setzen entweder ab dem 2. oder 3. Ausbildungsjahr ein. Spezialwochen und Blockunterricht sind sehr unterschiedlich dotiert.
Ihre unverwechselbaren Profile erhalten die Ausbildungsgänge für Primarlehrerinnen und Primarlehrer mitunter durch eine bestimmte Palette von allgemeinbildenden und berufsbildenden Fächern, durch die Anteile der musisch-kreativ-sportlichen Fächer und durch Spezialwochen und Praktika. Sehr häufig realisiert werden Fremdsprachen-, Sozial- und Wirtschaftspraktika, doch auch Sportwochen und Projektwochen, beispielsweise zu Gesundheits-, Medien- und Umwelterziehung oder interkultureller Erziehung. Diese Spezialwochen und Praktika beanspruchen im Durchschnitt 15 Wochen, können jedoch im Einzelfall auch ein ganzes Jahr dauern.
In beinahe allen Seminaren für Primarlehrerinnen und Primarlehrer stehen Deutsch, Französisch, Mathematik, Zeichnen, Werken, Musik, Turnen, Pädagogik, Psychologie, Didaktik und Fachdidaktik auf dem Programm. An mehr als der Hälfte der Ausbildungsstätten insbesondere der Deutschschweiz sind Englisch oder Italienisch, Geschichte und Staatskunde, Informatik, Geographie, Physik, Chemie, Biologie und Instrumentalunterricht obligatorische Fächer. Daneben wird in einigen Kantonen u.a. auch Schreiben, Methodik, Medienkunde, Chorgesang, Jugendliteratur, Gesundheitserziehung, Maschinenschreiben, Philosophie, Umweltkunde, Unterrichtspraxis und Volkswirtschaft betrieben. Wahlpflichtfächer gibt es in 3 Kantonen, Wahlfächer in 6 Kantonen. Insgesamt werden in Schweizer Seminaren über 40 Fächer unterrichtet, wobei die einzelnen Fachdidaktiken noch nicht mitgezählt sind.
In allen Kantonen, welche Primarlehrerinnen und Primarlehrer ausbilden, kommt den Schulpraktika eine besondere Bedeutung zu: Sie sind in die Ausbildung integriert, in Blöcke aufgeteilt und dauern zwischen 6 und 34, im Mittel aber 14 Wochen. Je nach Struktur der Ausbildung beginnen die Schulpraktika bereits ab dem 1. Ausbildungsjahr oder ab dem 2. bis 4. Ausbildungsjahr.
Ausbildung auf Tertiärstufe:
Die Ausbildung für Primarlehrerinnen und Primarlehrer dauert auf der Tertiärstufe zwischen 1,5 und 3 Jahren.
Die Curricula der Lehrerinnen- und Lehrerbildung auf Tertiärstufe unterscheiden sich nicht wesentlich von denjenigen auf Sekundarstufe II. Nahezu in allen Kantonen sind allgemeinbildende Ausbildungsanteile vorhanden. Die Fächer entsprechen denjenigen seminaristischer Ausbildungsgänge (z.B. AG, BL, BS, GE, NE, SH, VD, ZH). Berufsbildende Anteile ? am häufigsten Pädagogik, Psychologie, Didaktik und Fachdidaktik ? sowie Lehrpraktika stehen meist von Beginn weg auf dem Programm, wobei die Fachdidaktiken im Mittel stärker gewichtet werden als in Ausbildungsgängen auf Sekundarstufe II.
Sekundarstufe I
Für die Sekundarstufe I lassen sich grundsätzlich zwei Typen von Ausbildungen unterscheiden:
Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe I (Grundansprüche) sind im allgemeinen Primarlehrerinnen und Primarlehrer, welche zum Teil über eine Zusatzausbildung verfügen. Normalerweise unterrichten sie das gesamte Fächerspektrum.
Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe I (erweiterte Ansprüche) werden entweder in einem Studiengang qualifiziert, wo die fachliche und die berufliche Ausbildung integriert sind - oder die fachliche Ausbildung erfolgt an einer Universität und die berufliche Ausbildung an einer außeruniversitären pädagogischen Institution.
In der Regel unterrichten Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe I (erweiterte Ansprüche) 3 bis 5 Fächer.
In 11 Kantonen werden Lehrerinnen und Lehrer ausgebildet, welche auf der Sekundarstufe I (Grundansprüche) unterrichten dürfen. Darunter befinden sich 6 Kantone, in denen mit der Unterrichtsberechtigung für die Primarstufe automatisch eine Unterrichtsberechtigung für die Sekundarstufe I (Grundansprüche) erworben wird. Die Bandbreite der Ausbildungsjahre reicht vom 10. bis zum 19., die Ausbildungsdauer beträgt zwischen 20 Wochen und 5 Jahren. In 3 Kantonen wird der Abschluss nach 4 bis 5 Jahren erlangt, in 6 Kantonen nach 2 bis 3 Jahren und in 4 Kantonen nach einem halben bis eineinhalb Jahren. Dieser Umstand erklärt sich durch unterschiedliche Zulassungsbedingungen und Unterrichtsberechtigungen. Drei Viertel der Kantone, welche Lehrerinnen und Lehrer für die Sekundarstufe I (Grundansprüche) ausbilden, bieten ausschließlich Vollzeitausbildungen an. In 3 Kantonen wird die Ausbildung berufsbegleitend absolviert.
Grundsätzlich beinhalten alle Ausbildungsgänge fachliche und berufsbildende Anteile, doch mit spezifischen Gewichtungen, insbesondere was die Fachdidaktik, Schulpraktika oder Spezialwochen anbelangt. Maturitätsgebundene Ausbildungsgänge zeichnen sich durch vergleichsweise hohe Anteile an Pädagogik, Didaktik und Schulpraktika aus. An Ausbildungsstätten, welche Lehrerinnen und Lehrer für die Sekundarstufe I (Grundansprüche) qualifizieren, sind Pädagogik, Musik, Werken, Deutsch, Französisch und Mathematik als essentiell einzustufen. Diese Fächer stehen in fast allen der 11 Kantone auf dem Programm. Mit Pädagogik setzen sich angehende Lehrerinnen und Lehrer außer in BE und GR von Beginn weg auseinander. In rund zwei Drittel der Kantone beschäftigen sich angehende Lehrerinnen und Lehrer außerdem mit Zeichnen, Turnen, Physik, Informatik, Didaktik und Fachdidaktik. Bezogen auf die Häufigkeit bilden die Fächer Religion, Geschichte, Geographie, Psychologie, Unterrichtspraxis, Instrument, Chemie, Biologie, Chor und Schreiben eine weitere Gruppe, welche in etwa der Hälfte der Ausbildungsgänge vertreten ist. Darüber hinaus werden noch weitere 35 Fächer von B wie Berufswahl bis W wie Wirtschaftskunde angeboten. In der Schweiz werden an Ausbildungsstätten für Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe I (Grundansprüche) insgesamt mehr als 50 Fächer unterrichtet ? bis hin zu Buchhaltung, Gesprächsführung und Wandtafelzeichnen. In etwas mehr als einem Drittel der Kantone besteht die Möglichkeit, Wahlpflichtfächer oder Wahlfächer zu belegen. Außer in 3 Kantonen, wo Spezialwochen keine Erwähnung finden, sind während der Ausbildung im Mittel 15 Wochen für Projekte reserviert. Es überwiegen pädagogische Inhalte wie Berufswahl, fächerübergreifender Unterricht, Interkulturelle Erziehung, Medienerziehung sowie Sport, doch auch Fremdsprachen und Kontakte zur Arbeitswelt werden gefördert. Mit einer Ausnahme werden für alle Kantone, die Lehrerinnen und Lehrer für die Sekundarstufe I (Grundansprüche) ausbilden, Schulpraktika erwähnt. Diese Schulpraktika finden meist bereits ab dem 1. Ausbildungsjahr statt und dauern durchschnittlich 12 Wochen.
Ausbildungsgänge für Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe I (erweiterte Ansprüche) bestehen in den Kantonen BS, BE, FR, GE, NE, SG, VD, ZH. In TI werden Ausbildungsgänge für Grundansprüche und für erweiterte Ansprüche der Sekundarstufe I nicht getrennt. Darüber hinaus werden in AG und JU berufsbildende und praktische, jedoch keine fachwissenschaftlichen Ausbildungsanteile vermittelt, weil letztere andernorts absolviert werden. In GE, JU, NE und VD wird nicht nur die Unterrichtsberechtigung für die Sekundarstufe I (erweiterte Ansprüche), sondern gleichzeitig diejenige für die Sekundarstufe II erworben. Für angehende Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe I (erweiterte Ansprüche) beträgt die Ausbildungsdauer in 6 Kantonen 3 bis 4 Jahre, in 2 Kantonen 1 Jahr. Diese Diskrepanz erklärt sich dadurch, dass im ersten Fall die fachliche Ausbildung integriert ist und im zweiten Fall vorausgesetzt wird. Meistens erfolgen die Ausbildungen zwischen dem 13. und dem 17. Ausbildungsjahr.
Die Ausbildung zu Lehrerinnen und Lehrern der Sekundarstufe I (erweiterte Ansprüche) umfasst mehrheitlich fachwissenschaftliche und berufsbildende Ausbildungsanteile sowie Schulpraktika. In 2 Kantonen erfolgt die berufsbildende Ausbildung nach dem Fachstudium. Die Studiengänge sind nicht einheitlich aufgebaut. Anforderungen, Inhalte und berufsbildende Ausbildungsanteile unterscheiden sich. Fachwissenschaftliche Ausbildungsanteile werden fast ausnahmslos an Universitäten absolviert. Grundsätzlich stehen zwei Richtungen zur Auswahl: Geisteswissenschaften und Mathematik/Naturwissenschaften. Als geisteswissenschaftliche Disziplinen werden u.a. Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte und Italienisch angeboten, etwas weniger häufig Geographie, Griechisch, Kunstgeschichte und Latein, selten Pädagogik, Philosophie, Rätoromanisch und Spanisch. Weiter können oft Musik, Religion, Turnen/Sport und Zeichnen gewählt werden, in einzelnen Kantonen auch Betriebswirtschaft, Gestalten, Hauswirtschaft, Staatsrecht und Theater. Die mathematisch-naturwissenschaftliche Richtung beinhaltet Mathematik, Biologie, Chemie, Geographie und Physik und selten Informatik. Außer in SG sind 3 oder 4 Disziplinen zu wählen, d.h. meist ein Hauptfach und Nebenfächer. Die Fächerkombinationen sind je nach Universität vorgeschrieben oder frei wählbar. Geisteswissenschaftliche, naturwissenschaftliche, handwerkliche, musische und sportliche Fächer können in einigen Ausbildungsstätten kombiniert werden. Die berufsbildenden Anteile beinhalten mehrheitlich Pädagogik, Didaktik, Fachdidaktik und Unterrichtspraxis, teilweise auch Psychologie. Stets müssen Praktika absolviert werden. Sie dauern meist zwischen 2 und 12 Wochen, im Mittel rund 7 Wochen.
Sekundarstufe II
Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe II werden in 9 Kantonen ausgebildet: in BS, BE, FR, GE, LU, NE, SG, VD und ZH. In SG werden Handelslehrerinnen und Handelslehrer sowie Wirtschaftspädagoginnen und Wirtschaftspädagogen ausgebildet; in LU bestehen Ausbildungsgänge für Lehrerinnen und Lehrer, die auf der Sekundarstufe II Zeichnen, Werken oder Musik unterrichten. Außerdem werden in JU berufsbildende und praktische, jedoch keine fachwissenschaftlichen Ausbildungsanteile vermittelt. Lehrerinnen und Lehrer für die Sekundarstufe II erhalten ihre Ausbildung in der Regel an Universitäten, wo ein akademischer Abschluss erbracht wird. In einzelnen Kantonen wird die berufsbezogene pädagogische und didaktische Ausbildung an außeruniversitären Institutionen erteilt. In der französischsprachigen Schweiz wird nicht nur die Unterrichtsberechtigung für die Sekundarstufe II, sondern gleichzeitig diejenige für die Sekundarstufe I (erweiterte Ansprüche) erworben.
Ausbildungsdauer für angehende Lehrpersonen an allgemeinbildenden Schulen:
In den Kantonen BS, BE, FR und ZH, welche Lehrerinnen und Lehrer für die Sekundarstufe II meist zwischen dem 13. bis 18. Ausbildungsjahr qualifizieren, beträgt die reguläre Ausbildungsdauer zwischen 4 und 8 Jahren. Fachstudium und berufliche Ausbildung laufen parallel. In 4 Westschweizer Kantonen schließt die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundarstufe II an ein Fachstudium mit einem Lizentiatsabschluss (in JU mindestens an ein Halblizentiat) an und dauert deswegen 1 bis 2 Jahre, sie erfolgt zwischen dem 16. und 18. Ausbildungsjahr. Ausbildungsgänge für die Fächer Wirtschaft, Musik und Zeichnen dauern 4 bis 5 Jahre. Ausgebildet wird an Universitäten bzw. an Konservatorien bzw. an Höheren Schulen für Gestaltung.
Curricula für angehende Lehrpersonen an allgemeinbildenden Schulen:
Die fachliche Ausbildung erfolgt in zwei bis drei Disziplinen an Geistes- und Natur-wissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten oder an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) ? außer in Fachbereichen Wirtschaft, Musik, Zeichnen und Turnen. Studienhaupt- oder Studiennebenfächer sind Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Griechisch, Italienisch, Latein, Russisch, Musik, Biologie, Chemie, Geographie, Mathematik und Physik, in einzelnen Kantonen auch Hebräisch, Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Rätoromanisch, Spanisch, Astronomie, Biochemie, Informatik, Philosophie, Umweltnaturwissenschaften, Versicherungslehre, Wirtschaftspädagogik, Turnen und Sport, Zeichnen und Gestalten. Nur als Nebenfächer wählbar sind in einzelnen Kantonen Archäologie und Theologie. Die Fächerkombination ist je nach Universität teilweise vorgeschrieben oder frei wählbar. Im Rahmenlehrplan für Maturitätsschulen sind jedoch weniger Fächer enthalten: Unterrichtet werden Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch, Englisch, Spanisch, Russisch, Latein, Griechisch, Geschichte, Geographie, Wirtschaft und Recht, Philosophie, Pädagogik und Psychologie, Religion, Mathematik, Anwendungen der Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Bildnerisches Gestalten, Musik und Sport. Die berufliche Ausbildung beinhaltet in den meisten Fällen Pädagogik, Psychologie, Didaktik und Fachdidaktik. Darüber hinaus werden in einzelnen Fällen Audiovisuelle Medien, Informatik, Jugendkunde, Medienpädagogik Soziologie, Sprachlabor, Sprecherziehung oder Spezialkurse zum Lehrerinnen- und Lehrerverhalten angeboten. Projektwochen, wie sie in Ausbildungsgängen für Lehrerinnen und Lehrer der Primarstufe und der Sekundarstufe I verbreitet sind, werden in der Literatur keine erwähnt. In rund der Hälfte der Kantone ist Unterrichtspraxis in die Ausbildung integriert. In der Deutschschweiz beginnen sie im zweitletzten oder letzten Studienjahr. In der Westschweiz sind zwischen 235 und 480 Lektionen Praktika zu absolvieren. In GE, JU, NE und VD besteht darüber hinaus eine Verpflichtung, während der Ausbildung mindestens zwischen 10 und 12 Lektionen Unterricht im Rahmen einer Teilzeitstelle zu erteilen. In der Deutschschweiz sind die Schulpraktika wesentlich weniger lang: Sie sind mit 48 bis 140 Lektionen dotiert.
Ausbildungsdauer für angehende Lehrpersonen an berufsbildenden Schulen:
Die Ausbildungsdauer für Berufsschullehrerinnen und -lehrer beträgt am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP) 2 Jahre. Im ersten Jahr beträgt der Ausbildungsanteil 80% (plus 20% Lehrtätigkeit), im zweiten Jahr 20% (plus 80% Lehrtätigkeit). Lehrerinnen und Lehrer kaufmännischer Berufsschulen studieren gleich lange wie Lehrpersonen für allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufe II, also wenigstens 4 Jahre. Ausbildungsverantwortliche in Lehrbetrieben müssen mindestens einen einwöchigen Kurs besuchen.
Curricula für angehende Lehrpersonen an berufsbildenden Schulen:
In Curricula für Berufsschullehrerinnen und -lehrer an gewerblich-industriellen Berufsschulen wird die pädagogisch-didaktische Ausbildung und der Theorie-Praxis-Bezug stark gewichtet. Inhalte sind Unterricht und Unterrichten, berufspädagogische und psychologische Grundlagen, Allgemeinbildung und Fachwissen sowie Fachdidaktiken. Weiter können Zusatzqualifikationen für den Unterricht an Berufsmaturitätsklassen, an Klassen mit besonderen Bedürfnissen sowie für Sportunterricht erworben werden. In Zukunft soll an den "Instituten für Berufsbildung Schweiz" ausschließlich die berufspädagogische Ausbildung im Anschluss an ein Fachhochschul- oder ein Universitätsstudium erfolgen. Der Umfang wird umgerechnet mit einem Jahr Vollzeitstudium von rund 1000 Lektionen beziffert.
Curricula der Ausbildungsgänge für Lehrerinnen und Lehrer kaufmännischer Berufsschulen entsprechen denjenigen für die Sekundarstufe II. Ausbildungsverantwortliche in Lehrbetrieben sind meist Berufsleute, welche über mehrjährige Praxiserfahrungen verfügen; in kleineren Firmen sind es auch oft die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber selbst. Alle Ausbildungs-verantwortliche müssen einen Kurs im Umfang von mindestens 40 Stunden besuchen. Die Inhalte werden vom Bund vorgeschrieben: Es sind dies Grundlagen der Berufsbildung, gesetzliche Grundlagen des Lehrverhältnisses, Jugendliche im Lehrlingsalter, Lehrlingsauswahl, Führung und Erziehung des Lehrlings, Qualifikation des Lehrlings, Ausbildungsplanung, Lehren und Lernen im Betrieb, Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge, Lehrmeister und Berufsschule, Lehrmeister und Lehrabschlussprüfung, Anlehre. Organisiert werden die Kurse in der Regel von kantonalen Stellen und Berufsverbänden. Eine Abschlussprüfung gibt es nicht.
Glossar
AG | Kanton Aargau |
BE | Kanton Bern |
BL | Kanton Basel-Landschaft |
BS | Kanton Basel-Stadt |
FR | Kanton Freiburg / Fribourg |
GE | Kanton Genf / Genève |
GR | Kanton Graubünden |
JU | Kanton Jura |
LU | Kanton Luzern |
NE | Kanton Neuenburg / Neuchâtel |
SG | Kanton St. Gallen |
SH | Kanton Schwyz |
TI | Kanton Tessin |
VD | Kanton Waadt /Vaud |
ZH | Kanton Zürich |
ehemals SIBP nunmehr EHB | Schweizerisches Institut für Berufspädagogik Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung |
Zuständige Stellen in Schweiz
Name der Stelle | Ort | Zuständig für | |||||||||||||||||
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Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein | Zürich | FH und HTL Ingenieure | |||||||||||||||||
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Stiftung der schweizerischen Register | Zürich | Eintragung in das Architektenregister | |||||||||||||||||
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Schweizerischer Musikpädagogischer Verband | Zürich | Musiklehrer | |||||||||||||||||
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Bundesamt für Gesundheit | Bern | - Anerkennung dipl. Ärzte - Konformitätsbescheinigungen | |||||||||||||||||
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International Baccalaureate Organization | Genf | IB-Diploma | |||||||||||||||||
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Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung | Bern | Akkreditierung von Studiengängen im universitären Hochschulbereich | |||||||||||||||||
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Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten | Bern | schweizerisches Hochschulwesen; Hochschulliste | |||||||||||||||||
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Theologische Konkordats-Prüfungsbehörde | - | ||||||||||||||||||
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Schweizerischer Notarenverband | Bern | Anerkennung von Diplomen in den Kantonen, wo eine freiberufliche Tätigkeit möglich ist | |||||||||||||||||
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Informationsstelle zur Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen | Bern | ||||||||||||||||||
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Schweizerischer Apothekenverein | Bern-Liebefeld | Fortbildung von Apothekern | |||||||||||||||||
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Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte | Bern | Fortbildung von Tierärzten | |||||||||||||||||
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Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft | Bern | Fortbildung von Zahnärzten | |||||||||||||||||
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Schweizerischer Verband der Techniker TS | Winterthur | Ingenieur- und Technikerberufe auf mittlerer Stufe EurEta-Ingenieur | |||||||||||||||||
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Swiss ENIC | Bern | - allgemeiner Studieninformationsdienst - Stipendien- und Austauschprogramme | |||||||||||||||||
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Sekretariat der Eidgenössischen Sportkommission | Magglingen | Anerkennung ausländischer Sportdiplome | |||||||||||||||||
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Schweizerische Zentralstelle für Heilpädagogik | Luzern | Institutionen und Arbeitgeber | |||||||||||||||||
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Bundesamt für Landestopographie | Wabern | Erwerb des eidgenössischen Patents | |||||||||||||||||
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Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft | Bern | ||||||||||||||||||
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Schweizerischer Übersetzer-, Terminologen- und Dolmetscher-Verband | Bern | Mitgliedschaft in Berufsverbänden für Dolmetscher und Übersetzer | |||||||||||||||||
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Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer | Zürich | Berufsverband | |||||||||||||||||
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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit | Bern | ||||||||||||||||||
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Schweizerischer Bäcker-Konditorenmeister-Verband | Bern | Ausbildung nach dem Règlement von 1998 | |||||||||||||||||
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Schweizer Krippen-Verband | Zürich | Ausbildung der Kleinkinderzieher | |||||||||||||||||
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Schweizerischer Physiotherapeuten-Verband | Sempach-Stadt | Berufsverband | |||||||||||||||||
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Schweizerisches Rotes Kreuz | Bern | nichtakademische Pflegeberufe, medizinisch-therapeutische + medizinisch-technische Berufe | |||||||||||||||||
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Bildungsdepartement Luzern | Luzern | Bildungs- und Kulturpolitik | |||||||||||||||||
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Erziehungsdirektorenkonferenz | Bern | Eidgenössische Bildungs- und Kulturpolitik | |||||||||||||||||
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Bundesamt für Berufsbildung und Technologie | Bern | Nationale Kontaktstelle für EU-Berufsdiplome | |||||||||||||||||
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Schweizerische Maturitätskommission | Bern | Schulwesen, Sekundarstufe | |||||||||||||||||
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Verbindung Schweizer Ärzte | Bern | Fachärzte | |||||||||||||||||
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GastroSuisse | Zürich | Verband für Hotellerie und Restauration | |||||||||||||||||
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Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und -pfleger | Bern | ||||||||||||||||||
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Schweizerische Zentralstelle für die Weiterbildung von Mittelschullehrpersonen | Luzern | ||||||||||||||||||
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Schweizerischer Verband diplomierter Gymnastikpädagogen | Basel | ||||||||||||||||||
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Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI | Bern | Bildungswesen | |||||||||||||||||
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Eidgenössische Fachhochschulkommission | Bern | Evaluierung der FH-Studiengänge | |||||||||||||||||
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Schweizerische Universitätskonferenz | Bern | Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ) | |||||||||||||||||
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Konferenz der Direktorinnen und Direktoren der Schweizerischen Konservatorien und Musikhochschulen | Riehen | Anerkennung schweizerischer Musikhochschulen | |||||||||||||||||
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Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen | Bern | Fachausbildungen in Psychologie und Psychotherapie | |||||||||||||||||
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Synodalrat der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern | Bern | Kanton Bern | |||||||||||||||||
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Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren | Bern | Anerkennung von Nicht-EU-Diplomen | |||||||||||||||||
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Schweizer Verband Medizinischer Praxisassistentinnen | Bern | ||||||||||||||||||
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Berufsverband Medizinischer Praxis-Assistentinnen | Luzern | ||||||||||||||||||
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swissuniversities | Bern | swissuniversities nimmt folgende Aufgaben und Verantwortungen wahr:
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Schweizerischer Akkreditierungsrat | Bern | Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG Verordnung des Hochschulrates für die Akkreditierung im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung HFKG) | |||||||||||||||||
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Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung | Bern | Die AAQ ist die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung. Sie ist dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt. Die AAQ führt gemäss HFKG institutionelle Akkreditierungen im Schweizerischen Hochschulraum durch. Darüber hinaus überträgt das Medizinal- und das Psychologieberufegesetz der AAQ die Rolle als Akkreditierungsorgan für die medizinischen Aus- und Weiterbildungen sowie für die psychotherapeutischen Weiterbildungen. Die AAQ ist international vernetzt und berechtigt, Verfahren in Deutschland und Österreich durchzuführen. In spezifischen Fällen werden zudem internationale Evaluationen durchgeführt. Als externer Partner unterstützt die AAQ die Hochschulen bei der Gestaltung ihrer Qualitätssicherungssysteme und leistet damit einen Beitrag zur Entwicklung einer Qualitätskultur. |
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eduQua – Schweizerisches Qualitätszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen | - | ||||||||||||||||||
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