Häufig gestellte Fragen

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Anerkennungsverfahren
Wird meine ausländische Ausbildung in Deutschland anerkannt?

Die Frage lässt sich in dieser allgemeinen Form nicht beantworten. Je nachdem, welches Anerkennungsziel Sie haben, ergeben sich unterschiedliche Vorgehensweisen. Wollen Sie in Deutschland studieren ("akademische Anerkennung"), wollen Sie Ihren im Ausland erlernten Beruf ausüben ("berufliche Anerkennung") oder geht es Ihnen um die Führung Ihres ausländischen Hochschulgrades ("Gradführung")?

Akademische Anerkennung:

Sowohl die Zulassung als auch die Anrechnung von Studienleistungen fällt unmittelbar in die Zuständigkeit der deutschen Hochschulen. Sie müssen hierfür in der Regel kein behördliches Anerkennungsverfahren durchlaufen, sondern können sich direkt bei der Hochschule Ihrer Wahl bewerben. Mehr

Berufliche Anerkennung:

Eine Anerkennung zum Zwecke der Berufsausübung ist nur dann erforderlich, wenn Ihr Beruf zu den reglementierten Berufen gehört. Dies ist der Fall, wenn der Berufszugang und seine Ausübung an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden oder die Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt ist.

Reglementiert sind in Deutschland zum Beispiel medizinische Berufe oder Rechtsberufe, aber auch Lehrer an staatlichen Schulen. Eine Übersicht der in Deutschland reglementierten Berufe und der jeweiligen Anerkennungsstellen finden Sie hier.

Auch wenn ihr Beruf nicht reglementiert ist, kann eine Anerkennung oder Bewertung Ihres ausländischen Abschlusses sinnvoll sein, um künftigen Arbeitgebern eine bessere Einschätzung Ihrer Qualifikation zu ermöglichen. Sofern Sie ein Hochschulstudium absolviert haben, können Sie eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Anspruch nehmen. Mehr ...

Wenn Sie im Ausland eine Berufsausbildung absolviert haben, empfiehlt sich die Prüfung, ob Sie eine Anerkennung nach Maßgabe des ‚Anerkennungsgesetzes‘ des Bundes in Anspruch nehmen können. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Gradführung:

Die Führung ausländischer Hochschulgrade ist in den Landeshochschulgesetzen geregelt. Auskünfte hierzu erteilen die Wissenschaftsministerien der Länder.