Häufig gestellte Fragen
- Ich habe im Ausland eine berufliche Qualifikation erworben und möchte diesen Beruf in Deutschland ausüben. Wer ist für die Anerkennung meiner Bildungsnachweise zuständig?
Wenn der von Ihnen angestrebte deutsche Beruf ein reglementierter Beruf ist, benötigen Sie eine berufliche Anerkennung für den Berufszugang in Deutschland. Die zuständige deutsche Behörde finden Sie unter "Anerkennungs- und Beratungsstellen in Deutschland". Wählen Sie bitte die Behörde, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist.
Bei Lehrern richtet sich die Zuständigkeit abweichend davon nicht nach dem Wohnsitz, sondern danach, in welchem Bundesland die Tätigkeit als Lehrer angestrebt wird.
Ist Ihr Beruf dagegen nicht reglementiert, ist eine behördliche Anerkennung rechtlich nicht erforderlich.
Wenn Sie im Ausland einen Hochschulabschluss erworben haben, kann Ihnen die ZAB hierfür eine Zeugnisbewertung erstellen.
- Was ist ein reglementierter Beruf?
Ein Beruf gilt dann als reglementiert, wenn die Ausübung des Berufs eine bestimmte Ausbildung voraussetzt und gesetzlich an den entsprechenden Qualifikationsnachweis gebunden ist.
Beispiele für reglementierte Berufe: Rechtsanwalt, Steuerberater, Krankenschwester, Physiotherapeut, Arzt.
- Ich bin EU-Staatsangehöriger und habe in einem neuen EU-Mitgliedstaaten eine ärztliche/zahnärztliche Ausbildung absolviert. Wie sieht es mit der Anerkennung in den übrigen Mitgliedstaaten aus?
Die Richtlinien der Europäischen Union für die Anerkennung von Berufsqualifikationen gelten in neuen Mitgliedstaaten ab dem Datum des Beitritts, für Rumänien und Bulgarien also ab dem 01.01.2007. Die automatische Anerkennung für Berufe nach dem sektoralen System wie die des Arztes und des Zahnarztes tritt allerdings erst ein für Qualifikationen, für die die Ausbildung nach dem Beitritt aufgenommen wurde.
Wurde die jeweilige Qualifikation bereits vor dem Beitritt erworben, muss entweder die Richtlinienkonformität der Ausbildung durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle des neuen Mitgliedstaats nachgewiesen werden oder aber der Tätigkeitsnachweis geführt werden.
- Was besagt die Konformitätsbescheinigung und was ist der Tätigkeitsnachweis?
Die Konformitätsbescheinigung bestätigt, dass der Qualifikation eine Ausbildung zu Grunde liegt, die bereits zum Zeitpunkt ihres Abschlusses den EU-Normen entsprochen hat. Der alternativ zu führende Tätigkeitsnachweis besagt, dass der Inhaber der in Rede stehenden Qualifikation in den letzten fünf Jahren vor Abgabe der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang den entsprechenden Beruf ordnungsgemäß und rechtmäßig ausgeübt hat.
Für diese Bescheinigungen liegen keine EU-weit verwendeten Muster oder Vordrucke vor. Bei den Berufen des Arztes und des Zahnarztes müssen sie von dem Gesundheitsministerium des Ausbildungsstaates ausgestellt werden, nicht von den Universitäten. Sie sollten sich diese Nachweise ausstellen lassen, bevor Sie in Deutschland den Antrag auf Approbation stellen.
- Was geschieht, wenn ich weder die Konformitätsbescheinigung noch den Tätigkeitsnachweis beibringen kann?
Sollten Sie weder die Konformitätsbescheinigung vorlegen noch den Tätigkeitsnachweis führen können, muss die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nachgewiesen werden; d.h. in diesem Fall müssten Sie eine Kenntnisprüfung / Gleichwertigkeitsprüfung ablegen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich zunächst in Ihrem Heimatland die erforderlichen Nachweise ausstellen zu lassen, bevor Sie sich in einem Antrag auf Erteilung der Approbation auf die EU-Richtlinien beziehen.
- Was kann ich tun, wenn die berufliche Qualifikation, die ich in einem Mitglied-/Vertragsstaat erworben habe, in einem anderen Mitglied-/Vertragsstaat nach meiner Meinung nicht korrekt anerkannt wurde?
Hilfestellung bei einer nicht korrekten Anwendung der Richtlinien in einem Mitgliedstaat erhalten Sie bei SOLVIT. Auf der Homepage dieser Stelle finden Sie auch die Anschrift der nationalen SOLVIT-Stelle.
- Wann kann ich mich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wenden?
Ehe Sie sich an den EuGH wenden können, müssen Sie zunächst den nationalen Rechtsweg ausschöpfen. Das jeweilige nationale Gericht kann sich auch mit Vorabfragen an den EuGH wenden; die Entscheidung des EuGH ist dann Grundlage für die Entscheidung des nationalen Gerichts, hat darüber hinaus aber auch bindende Wirkung für alle anderen Mitglied-/Vertragsstaaten.
- Was ist die Haager Apostille?
Mit der "Haager Apostille" wird die Unterschrift auf einem Zeugnis/einer Bescheinigung als authentisch bestätigt. Sie ist in der EU eigentlich nicht mehr erforderlich; in einigen Mitgliedstaaten (z.B. Griechenland) wird sie allerdings dennoch häufig verlangt.
Für die Bescheinigungen, die die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über deutsche Qualifikationen ausstellt, wird die "Haager Apostille" durch die Bezirksregierung Köln (50606 Köln) erteilt. Sie ist gebührenpflichtig.
- Wozu dient der "Europass"?
Umfassende Informationen zum Europass finden Sie beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB).
- Wie gehe ich vor, wenn ich mich für den Höheren Dienst beim Auswärtigen Amt bewerben möchte?
Mit dem Auswärtigen Amt ist vereinbart worden, dass eine gutachtliche Stellungsnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz (Postfach 2240, 53012 Bonn) über die Vergleichbarkeit eines ausländischen mit einem deutschen Hochschulabschluss erst benötigt wird, wenn Sie zur zweiten Runde des Auswahlverfahrens für den Höheren Dienst geladen werden.
Dem Antrag fügen Sie bitte Kopien aller Unterlagen bei, die über Art, Inhalt und Verlauf des Studiums sowie die Abschlussprüfungen Auskunft geben. Wenn Sie das Studium in Deutschland begonnen haben, dokumentieren Sie bitte auch diesen Abschnitt. Weisen Sie in Ihrem Anschreiben an die ZAB auf Ihre Bewerbung für den Höheren Auswärtigen Dienst hin. Die ZAB leitet ihre Stellungnahme direkt an die Akademie Auswärtiger Dienst weiter.
Über die Wertigkeit Ihres ausländischen Hochschulabschlusses können Sie sich vorab in anabin orientieren. Aufgrund der bestehenden Zuständigkeitsregelungen kann eine weitergehende Beratung im Vorfeld der Bewerbung durch die ZAB nicht erfolgen. Es wird daher gebeten, von zusätzlichen telefonischen Anfragen abzusehen.



