Häufig gestellte Fragen

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Anerkennungsverfahren
Ist meine ausländische Ausbildung in Deutschland anerkannt?

Die Frage läßt sich in dieser allgemeinen Form nicht beantworten. Je nachdem, welches Anerkennungsziel Sie haben, ergibt sich eine bestimmte Vorgehensweise. Wollen Sie in Deutschland studieren ("akademisch"), wollen Sie Ihren im Ausland erlernten Beruf ausüben ("beruflich") oder geht es Ihnen um die Führung Ihres ausländischen Grades ("Gradführung")?

Akademisch:
Sowohl für die Entscheidung über die Zulassung als auch über den Umfang der Anrechnung von Studienleistungen sind die deutschen Hochschulen selbst zuständig.

Beruflich:
Ein Verfahren der beruflichen Anerkennung ist nur auf der Grundlage einer konkreten Rechtsgrundlage möglich. Eine derartige Rechtsgrundlage gibt es in der Regel nur für sogenannte reglementierte Berufe, das sind Berufe, für deren Ausübung der Staat rechtliche Regelungen erlassen hat. Zunächst ist daher zu klären, ob es für Ihr Anerkennungsziel überhaupt ein Anerkennungsverfahren gibt. Wenn ja, ist die zuständigen Stelle zu ermitteln. Befragen Sie dazu bitte die Datenbank anabin unter "Zuständige Stellen in Deutschland". Wenn nein, ist unmittelbar Bewerbung bei potentiellen Arbeitgebern möglich. Ggf. können Sie den anabin – Ausdruck mit der Aussage zur Wertigkeit Ihres Abschlusses beifügen. Weiteres siehe unter "FAQ/Beruf"

Gradführung:
Antworten auf Fragen zu der Form, in der Sie Ihren im Ausland erworbenen Grad in Deutschland führen können, finden Sie in anabin unter "Dokumente/Führung ausländischer Hochschulgrade".

Wo erhalte ich umfassende Informationen zur Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise in der Bundesrepublik Deutschland?

Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der Kultusministerkonferenz im Bereich "Ausländisches Bildungswesen".

Ich habe von der für mein Anliegen zuständigen Stelle einen negativen Bescheid erhalten, mit dem ich nicht einverstanden bin. Was kann ich tun?

Ihr Ansprechpartner bleibt grundsätzlich die für die Anerkennung zuständige Stelle. Eine übergeordnete Stelle, die deren Entscheidung korrigieren könnte, gibt es in der Regel nicht, in keinem Fall ist es die ZAB. Sie können dort unter Nennung von Gründen Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen und sich dort ggf. auch über andere Anerkennungsmöglichkeiten beraten lassen. Auch wenn der negative Bescheid schon etwas älter ist und Sie in der Zwischenzeit weitere Qualifikationen erworben haben, müssen Sie sich erneut an die für Sie zuständige Anerkennungsbehörde wenden.

Kann man bei der ZAB ein Stipendium beantragen?

Nein. Dazu müssten Sie sich bitte an den DAAD oder an eine andere stipendienvergebende Stelle wenden.

Wozu dient der "Europass"?

Umfassende Informationen zum Europass finden Sie beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB).